Die Europäische Kommission ist im Verfahren gegen Deutschland um mögliche Wettbewerbsvorteile der Deutschen Bahn weitgehend gescheitert. Der Gerichtshof der Europäischen Unin wies die Klage der Kommission am 28.06.2017 in Luxemburg größtenteils ab. Die Brüsseler Behörde hatte der Bahn als Staatsunternehmen eine unzulässige Quersubventionierung vorgeworfen. Mit Einnahmen aus dem Betrieb des Schienennetzes sei der Personen- und Güterverkehr mitfinanziert worden. Dies sei eine Benachteiligung von Wettbewerbern, da die Bahn Steuergeld für den Erhalt des Netzes sowie Gebühren von Konkurrenten für die Nutzung des Netzes erhalte (Az.: C-482/14).
Gericht verweist auf fehlenden Nachweis der Quersubventionierung
Eine solche unzulässige Subventionierung hat die EU-Kommission aus Sicht der Richter allerdings nicht ausreichend nachgewiesen. In einem Punkt gab der EuGH der Wettbewerbshüterin aber Recht: Der Bahnkonzern habe Bücher nicht so geführt, dass durch die Art der Rechnungsführung kontrolliert werden konnte, ob öffentliche Gelder für das Schienennetz für Verkehrsleistungen genutzt worden sind.
EuGH, Urteil vom 28.06.2017 - C-482/14
Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EuGH.
Aus der Datenbank beck-online
Ludwigs, Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich, NVwZ 2016, 1665
Generalanwalt beim EuGH, Ausgleichsleistung, Eisenbahninfrastruktur, Verlustrechnung, Vertragsverletzung, getrennte Rechnungsführung, Verkehrsleistung, Entgelterhebung, Nutzung, öffentliche Gelder, BeckRS 2016, 81110