Bulgarische Großmutter begehrt Umgangsrecht mit in Griechenland lebendem Enkelsohn
Die Ausgangsklägerin, eine Bulgarin, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen, im Jahr 2002 geborenen Kindes. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem griechischen Vater in Griechenland. Die Großmutter begehrt ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelsohn. Da es ihr nicht möglich sei, einen engen Kontakt aufrechtzuerhalten und sie die griechischen Behörden ohne Erfolg um Unterstützung gebeten habe, rief sie die bulgarischen Gerichte an, um die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkelsohn zu bestimmen. Sie beantragte, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen dürfe. Das erstinstanzliche bulgarische Gericht und das Berufungsgericht wiesen den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurück, weil die Brüssel-IIa-Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Zuständig seien hier also die griechischen Gerichte. Das bulgarische Vorlagegericht, das Oberste Kassationsgericht, wollte vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, ob die Brüssel-IIa-Verordnung auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung finde.
EuGH: Brüssel-IIa-Verordnung erfasst Umgangsrecht der Großeltern
Laut EuGH erfasst der Begriff "Umgangsrecht" im Sinn der Brüssel-IIa-Verordnung nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, mit denen persönliche Beziehungen zu unterhalten für das Kind wichtig sei, insbesondere die Großeltern. Der Begriff "Umgangsrecht" sei autonom auszulegen. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelte und das Umgangsrecht als Priorität angesehen werde, erläutert der EuGH, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden habe, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausübten oder denen ein Umgangsrecht zukomme, nicht einzuschränken. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht, grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige, über das Umgangsrecht entscheiden müsse.