Vertrag zwischen Wikingerhof und Buchungsplattform
Die kleine Gesellschaft Wikingerhof GmbH & Co. KG hatte einen Vertrag mit der niederländischen Booking.com BV geschlossen, um das von ihr betriebene Hotel auf der gleichnamigen Online-Buchungsplattform eintragen zu lassen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen unter anderem vor, dass die Platzierung des Hotels in den Suchergebnissen von der Gewährung einer 15% übersteigenden Provision abhängig sein sollte.
EuGH zu möglichem Gerichtsstand befragt
Der Wikingerhof sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und verklagte die Vermittlungsgesellschaft unter Berufung auf das deutsche Wettbewerbsrecht auf Unterlassung dieser Praktik vor dem Landgericht Kiel. Dieses erklärte sich für örtlich und international unzuständig. Das OLG Schleswig bestätigte diese Auffassung: Nach allgemeinen Regeln sei der Plattformbetreiber an seinem Sitz zu verklagen. Der dann angerufene Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit bei Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) so auszulegen sei, dass die Hotelgesellschaft die Klage in Deutschland am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erheben könne. Die Luxemburger Richter bejahten diese Frage.
Gegenstand des Verfahrens entscheidend
Das nationale Gericht habe den Verfahrensgegenstand zu bestimmen, so der EuGH. Berufe sich der Kläger auf einen Anspruch aus Vertrag, sei dieses Regelwerk entscheidend. Mache der Kläger aber – wie hier – geltend, booking.com habe eine unerlaubte Handlung begangen, seien die Ansprüche aus diesem Rechtsgebiet maßgeblich. Mit dem Vorwurf, booking.com missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, liege die entscheidende Rechtsfrage im Wettbewerbsrecht. Demzufolge sei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 der VO Nr. 1215/2012 gegeben, und die Wikingerhof GmbH & Co. KG könne booking.com in Deutschland verklagen.