EuGH: Betriebsrenten vor unverhältnismäßigen Kürzungen sicher

Betriebsrenten sind in der Europäischen Union vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt, wenn eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 festgehalten (Az.: C-168/18).

Streit um Kürzungen der Leistungen aus der Betriebsrente

Ein Ruheständler kämpft darum, die vollen Leistungen aus seiner Betriebsrente zu bekommen. Er musste Kürzungen hinnehmen, da zunächst die zuständige Pensionskasse in Schwierigkeiten geriet und später sein früherer Arbeitgeber insolvent wurde. Aus seiner Sicht muss der Pensions-Sicherungs-Verein einspringen und Kürzungen ausgleichen. Dieser Verein ist in Deutschland gesetzlich damit betraut, Betriebsrenten im Fall von Unternehmenspleiten zu sichern.

EuGH: Mitgliedstaaten müssen Schutz gegen offensichtlich überzogene Kürzungen gewährleisten

Das BAG hat Zweifel, dass der Verein in diesem Fall zahlen muss, bat aber den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Die EU-Richter halten nun fest, dass die einschlägige Richtlinie die EU-Staaten verpflichtet, "einen gewissen Schutz zu gewährleisten", wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dabei gebe es einen weiten Ermessensspielraum.

Hälfte der Altersrente sowie Mindestsicherung im Fall von Armut zu gewähren

Die EU-Richter geben aber Hinweise, was "offensichtlich unverhältnismäßig" bedeutet: So müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Altersrente gemäß den erworbenen Ansprüchen bekommen; darüber hinaus greife die Mindestsicherung, wenn der Betroffene wegen der Kürzungen unter die Armutsschwelle rutscht.

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-168/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2019 (dpa).

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