EuGH: Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zulässig

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude verpflichtet ist, sich an den Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes auch dann zu beteiligen, wenn er die Wärmelieferung nicht individuell bestellt hat und die Wärme in seiner Wohnung nicht nutzt, nicht entgegen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die Richtlinien 2011/83 über die Rechte der Verbraucher und 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken entschieden. Er hat außerdem für Recht erkannt, dass die Richtlinien 2006/32 und 2012/27 über Energieeffizienz dem nicht entgegenstehen, dass die Abrechnungen über diesen Verbrauch für jeden Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden (Urteil vom 05.12.2019, Az.: C-708/17 und C-725/17).

Streit um Zahlung von Rechnungen für Wärmeenergie

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten stehen im Kontext zweier Klagen auf Zahlung von Abrechnungen, die an die Eigentümer einer Wohnung in in Miteigentum stehenden Gebäuden adressiert sind und sich auf den Verbrauch von Wärmeenergie der internen Anlage und der gemeinschaftlichen Teile dieser Gebäude beziehen, nachdem diese Eigentümer die Begleichung dieser Abrechnungen verweigern. Diese Eigentümer argumentieren, dass ihr Gebäude zwar aufgrund eines zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Wärmeenergieversorger geschlossenen Versorgungsvertrags über ein Fernwärmenetz versorgt werde, sie jedoch nicht individuell in die Versorgung mit Fernwärme eingewilligt hätten und diese in ihren Eigentumswohnungen nicht nutzten.

EuGH: Richtlinie 2011/83 einschlägig

Der Gerichtshof hat sich zunächst mit der Auslegung des Begriffs "Verbraucher" im Sinn der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher befasst und entschieden, dass unter diesen Begriff die Eigentümer und die Inhaber eines dinglichen Rechts bezüglich der Nutzung einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, in ihrer Eigenschaft als Kunden eines Energieversorgers fallen, soweit sie nicht gewerblich oder beruflich tätige natürliche Personen sind. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge über die Lieferung von Fernwärme in die Kategorie der zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträge im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2011/83 fallen.

Hier keine "unbestellte Lieferung" im Sinn der Richtlinie

Sodann hat der Gerichtshof den Begriff "unbestellte Lieferung" von Waren im Sinn von Art. 27 der Richtlinie 2011/83 präzisiert. So stelle die Versorgung der internen Anlage und folglich der gemeinschaftlichen Teile eines in Miteigentum stehenden Gebäudes mit Wärmeenergie, die infolge einer von der Eigentümergemeinschaft des Gebäudes gemäß dem nationalen Recht angenommenen Entscheidung, dieses Gebäude an die Fernwärme anzuschließen, erfolgt, keine unbestellte Lieferung von Fernwärme dar.

Individuelle Zähler nur bei technischer Machbarkeit

Schließlich hat sich der Gerichtshof zur Methode der Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs in in Miteigentum stehenden Gebäuden geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/32 sicherstellen, dass alle Endkunden unter anderem in den Bereichen Strom und Fernheizung individuelle Zähler erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch genau widerspiegeln, wenn dies technisch machbar ist.

Berechnung darf proportional zu beheiztem Wohnungsvolumen erfolgen

Nach Ansicht des EuGH scheint es jedoch schwer vorstellbar, dass die Abrechnungen bezüglich der Heizung in in Miteigentum stehenden Gebäuden, insbesondere was die interne Anlage und die gemeinschaftlichen Teile anbelangt, vollständig individualisiert werden kann. Denn die Wohnungen eines solchen Gebäudes seien aufgrund dessen, dass die Wärme zwischen den beheizten und den weniger beheizten Einheiten zirkuliert, in thermischer Hinsicht nicht voneinander unabhängig. Unter diesen Umständen ist der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinien 2006/32 und 2012/27 zur Energieeffizienz angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Methode zur Berechnung des Wärmeenergieverbrauchs in in Miteigentum stehenden Gebäuden verfügen, dem nicht entgegensteht, dass die Berechnung der von der internen Anlage eines solchen Gebäudes abgegebenen Wärme proportional zum beheizten Volumen der jeweiligen Wohnung erfolgt.

EuGH, Urteil vom 05.12.2019 - C-708/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2019.