Unternehmen sollten insgesamt 1,47 Milliarden Euro zahlen
Die Kommission verhängte mit Beschluss vom 05.12.2012 Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem beziehungsweise an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren (cathode ray tubes – CRT) beteiligt waren.
Zwei Typen von Farbbildröhren im maßgeblichen Zeitraum
CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unterschiedliche Typen: Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes – CDT) und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes – CPT). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehgeräts, die in einer bestimmten Anzahl unterschiedlicher Abmessungen zur Verfügung standen.
Preise abgesprochen sowie Markt und Kunden aufgeteilt
Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwiderhandlungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preisfestsetzungen, aus Markt- und Kundenaufteilungen sowie aus Produktionsbeschränkungen. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäftsinformationen aus.
Samsung an beiden Kartellen beteiligt
Samsung SDI beteiligte sich unmittelbar und über sein Tochterunternehmen Samsung SDI (Malaysia) an beiden Kartellen (Samsung SDI beteiligte sich an dem CPT-Kartell auch über eines seiner anderen Tochterunternehmen, die Samsung SDI Germany). Die Kommission legte Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) im Rahmen des CDT-Kartells eine gesamtschuldnerische Geldbuße in Höhe von 69.418.000 Euro auf. Außerdem verhängte sie im Rahmen des CPT-Kartells gegen Samsung SDI, Samsung SDI (Malaysia) und Samsung SDI Germany eine gesamtschuldnerische Geldbuße von 81.424.000 Euro.
Klage Samsungs auf Herabsetzung der Geldbußen in erster Instanz erfolglos
Die drei Gesellschaften klagten vor dem EuG mit dem Ziel, den Beschluss der Kommission zum Verstoß betreffend die CPT für nichtig zu erklären und ihre Geldbußen für die Verstöße betreffend die CPT und CDT herabzusetzen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 09.09.2015 (BeckRS 2016, 80147) ab und bestätigte damit die verhängten Geldbußen. Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) beantragten daraufhin beim EuGH die Aufhebung des Urteils.
Auch EuGH bestätigt Geldbußen
Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die gesamtschuldnerisch gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) (im Folgenden: Samsung) verhängten Geldbußen bestätigt. Im Rahmen des CPT-Kartells stellte er fest, dass das EuG das Vorbringen Samsungs zutreffend zurückgewiesen habe, dass die Warenverkäufe, die nicht Gegenstand des CPT-Kartells seien, von der Berechnung der Geldbuße hätten ausgenommen werden müssen. Denn "alle CPT waren Gegenstand kollusiver Kontakte, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen". Zudem bestätigt der EuGH die Würdigung des EuG, nach der die verschiedenen fraglichen Handlungen zueinander in einem Ergänzungsverhältnis standen und sich somit in einen Gesamtplan einfügten, sodass die Kommission sie zu Recht als einheitliche Zuwiderhandlung einstufen durfte.
Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt
Samsung hat behauptet, gegenüber anderen Mitgliedern des Kartells benachteiligt worden zu sein, die bestimmten Strafen entgangen seien. Nach dem Urteil des EuGH hat das EuG indes keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen. Ein Unternehmen, gegen das wegen seiner Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße verhängt wurde, könne insofern die Nichtigerklärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße nicht mit der Begründung verlangen, dass ein anderer Beteiligter am selben Kartell nicht dafür bestraft worden sei, dass er in vollem Umfang oder teilweise an diesem Kartell beteiligt gewesen sei.
Auch in Südkorea ausgehandelte Verkäufe durften berücksichtigt werden
Im Hinblick auf das CDT-Kartell hat Samsung geltend gemacht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es den Wert der in Südkorea ausgehandelten Verkäufe, die im EWR ausgelieferte Waren umfassten, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt habe. Der Der EuGH wies darauf hin, dass nach den vom EuG selbst getroffenen Feststellungen der Ort der Lieferung eine tatsächliche Auswirkung auf die von Samsung erzielten Verkäufe hatte. Auch wenn die Preise und Mengen der zu liefernden CDT in Südkorea verhandelt wurden, seien die CDT nämlich unmittelbar von den Lagern Samsungs innerhalb des EWR an Lager von Samsung Electronics geliefert worden, die sich ebenfalls im EWR befanden. Der EuGH gelangte somit zu dem Ergebnis, dass das Gericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, dass zur Bestimmung der Höhe der im EWG getätigten Verkäufe die Gesamtheit der im EWR vorgenommenen Lieferungen zu berücksichtigen war, auch wenn die Aushandlung dieser Verkäufe außerhalb des EWG stattfand.
Keine eigene Würdigung zur Höhe der Geldbuße
Was die Herabsetzung der Geldbuße angeht, wies der EuGH darauf hin, dass es ihm nicht zustehe, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung zur Höhe der gegen Unternehmen wegen der Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen an die Stelle der Würdigung des Gerichts zu setzen, es sei denn, er halte die Strafe für so unangemessenen und übermäßig, dass sie unverhältnismäßig ist. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, betonte der EuGH.