Beschluss der EU-Kommission zu spanischem True-Lease-Steuersparmodell teilweise nichtig

Der Kommissions-Beschluss zum spanischen True-Lease-Modell in Zusammenhang mit Schiffskäufen ist laut Europäischem Gerichtshof insofern nichtig, als er die beteiligten Investoren als die einzigen Begünstigten der als unzulässig eingestuften Beihilfe bezeichnet. Nichtig sei auch die Anordnung der Kommission, den gesamten Betrag der Beihilfe ausschließlich von den Investoren und nicht von den Reedereien zurückzufordern.

Steuervorteile bei der Finanzierung von Schiffskäufen in Spanien

Das in Spanien geltende True-Lease-Modell (SEAF) zielt laut Kommission darauf ab, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Investoren steuerliche Vorteile bei der Finanzierung von Schiffskäufen in Spanien zu verschaffen, die sodann teilweise an Reedereien weitergegeben wurden. Die Reedereien sollen dadurch von spanischen Schiffswerften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass von 20 bis 30% erworben haben können, was sich zulasten der Verkäufe der Werften anderer Mitgliedstaaten ausgewirkt habe.

Steuervergünstigungen als unzulässige Beihilfen anzusehen?

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Beschlüsse und Entscheidungen rund um das SEAF: Im Jahr 2006 gingen bei der EU-Kommission Beschwerden ein, welche das Steuersparmodell daraufhin 2013 als unzulässige Beihilfe einstufte. Diese Entscheidung wurde 2015 vom EuG gekippt. Sodann kassierte jedoch der EuGH das EuG-Urteil, woraufhin sich das EuG nach einem weiteren Verfahren 2020 doch der Argumentation der Kommission anschloss und entschied, dass es sich bei den Steuervorteilen doch um unzulässige Beihilfen handele, die jedoch nur von den Investoren, nicht aber von den Reedereien zurückgefordert werden müssten. Spanien und zwei betroffene Gesellschaften zogen erneut vor den EuGH.

EuGH: Nicht gesamter Beihilfe-Betrag von Investoren der WIV zurückzuzahlen

Dieser hob den EuG-Beschluss in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen auf. Aus den eigenen Feststellungen der Kommission folge, dass das SEAF in seiner Gesamtheit ein Steuermodell darstellte, das dazu bestimmt war, einen Vorteil nicht nur zugunsten der Investoren, sondern auch zugunsten der Reedereien zu schaffen. Die Aufteilung dieses Vorteils zwischen einer Reederei und den Investoren sei in rechtsverbindlichen Verträgen geregelt gewesen, die den Steuerbehörden vorgelegt und von ihnen berücksichtigt wurden, wenn sie in Ausübung ihres Ermessens die vorzeitige Abschreibung genehmigten. Demnach habe die Kommission in Anbetracht des mit der Rückforderung verfolgten Ziels einen Rechtsfehler begangen, als sie die Investoren als die einzigen Begünstigten der fraglichen Beihilfe bezeichnet hat. Der Kommissionsbeschluss sei insoweit nichtig. Nichtig sei auch die Anordnung der Kommission, den gesamten Betrag der Beihilfe ausschließlich von den Investoren zurückzufordern.

EuGH, Urteil vom 02.02.2023 - C-649/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.