Eine Frau hatte einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Als es ihr am Vortag des Fluges nicht gelang, sich online einzuchecken, kontaktierte sie die Fluggesellschaft. Diese teilte ihr mit, sie auf einen Flug am Vortag umgebucht zu haben, ohne sie davon zu unterrichten. Die Airline teilte der Kundin auch mit, dass sie wegen des nicht angetretenen Hinflugs für den Rückflug gesperrt worden sei.
Wegen der verweigerten Rückbeförderung, die mehr als zwei Wochen später hätte stattfinden sollen, verlangte die Passagierin von der Airline eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das von der Kundin angerufene deutsche Gericht legte die Sache dem EuGH vor, weil es zwei Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung hatte.
EuGH sieht keine Hindernisse für Ausgleichsanspruch
Auf die erste Frage antwortete der EuGH (Urteill vom 26.10.2023 – C-238/22), dass eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten ist, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat. Hat das Luftfahrtunternehmen ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm die Beförderung verweigern werde, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, eine unnötige Formalität.
Zur zweiten Frage führte der EuGH aus, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann besteht, wenn die Airline den Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet hat. Zwar gelte bei Flugannullierungen, dass keine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit hierüber informiert wird. Der EuGH sieht aber keinen Grund, diese Regelung auch auf Nichtbeförderungen anzuwenden.