Befähigungsnachweis für Lehrkräfte für Katholische Religion kein sachlicher Befristungsgrund

Bei befristet beschäftigten Lehrkräften im Fach Katholische Religion stellt das Erfordernis eines von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweises keinen "sachlichen Grund" nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dar, der eine Verlängerung der Verträge rechtfertigt. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Italien entschieden.

Kettenbefristete Lehrkräfte für Katholische Religion begehren unbefristete Verträge

Die 18 Ausgangskläger unterrichten seit vielen Jahren auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Verträge an öffentlichen Lehranstalten katholische Religion. Wegen der Jahresbefristung ihrer Lehraufträge konnten die Kläger nicht in die ständigen Eignungslisten aufgenommen werden und damit nicht die nach italienischem Recht für das Lehrpersonal vorgesehene Einweisung in eine Planstelle in Anspruch nehmen. Mit ihrer Klage begehrten sie daher die Umwandlung ihrer gegenwärtigen Verträge in unbefristete Verträge. Die italienische Regelung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge schließt aber im Schulsektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Verträge in unbefristete Verträge aus. Das italienische Vorlagegericht hatte Bedenken, ob die italienische Umsetzungsregelung mit EU-Recht vereinbar sei, da das italienische Recht in Bezug auf Lehrkräfte im Fach Katholische Religion keine Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von § 5 der Rahmenvereinbarung vorsehe. Es rief daher den EuGH an, von dem es außerdem wissen wollte, ob es einen die Verlängerung solcher befristeter Verträge rechtfertigenden „sachlichen Grund“ im Sinne der Rahmenvereinbarung darstelle, dass die Lehrkräfte das Fach Katholische Religion nur dann unterrichten dürfen, wenn ihnen von einer kirchlichen Stelle ein Befähigungsnachweis ausgestellt worden sei.

EuGH: Keine Diskriminierung wegen Religion oder Befristung

Laut EuGH liegt weder eine Diskriminierung wegen der Religion noch im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor. Dass die Kläger nicht in Planstellen eingewiesen werden können, ergebe sich aus der Jahresbefristung ihrer Lehraufträge. Es bestehe keinerlei Zusammenhang mit ihrer Religion. Der Ausschluss der Kläger von einer Umwandlung ihres Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, während dies bei anderen Lehrkräften möglich sei, stelle eine Ungleichbehandlung zweier Gruppen befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, sodass § 4 der Rahmenvereinbarung nicht einschlägig sei. Denn § 4 verbiete die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten. Daher dürfe das Vorlagegericht die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieses Paragrafen unangewendet lassen.

Verstoß gegen § 5 Rahmenvereinbarung bei Fehlen anderer Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung

Die italienische Regelung verstoße aber gegen § 5 ("Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch") der Rahmenvereinbarung, wenn es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gibt. Dies müsse das vorlegende Gericht beurteilen.

Hier wohl keine Rechtfertigung wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs

Eine Rechtfertigung des Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch einen sachlichen Grund gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung aufgrund eines vorübergehenden Bedarfs sei zwar nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien mit den verschiedenen befristeten Verträgen zwischen den Klägern und ihrem Arbeitgeber aber über mehrere Jahre hinweg ähnliche Aufgaben erfüllt worden. Es könne daher für dieses Arbeitsverhältnis davon ausgegangen werden, dass es der Deckung eines dauerhaften Bedarfs gegolten hat. Dies sei vom vorlegenden Gericht zu überprüfen.

Befähigungsnachweis kein "sachlicher Grund" zur Rechtfertigung

Dem EuGH zufolge stellt auch der Befähigungsnachweis keinen "sachlichen Grund" im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung dar, der die Verlängerung von befristeten Verträgen rechtfertigen würde. Der Befähigungsnachweis, über den die Lehrer im Fach Katholische Religion für ihren Unterricht verfügen müssten, werde nur einmal und unabhängig von der Dauer ihres Lehrauftrags ausgestellt wird und diese Ausstellung weise keinen Zusammenhang mit sozialpolitischen Maßnahmen auf.

Rahmenvereinbarung im Rahmen der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen

Der EuGH weist noch darauf hin, dass § 5 zwar keine unmittelbare Wirkung habe und das nationale Gericht daher nicht verpflichtet sei, eine entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen; das vorlegende Gericht müsse jedoch unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden prüfen, ob eine mit der Rahmenvereinbarung vereinbare Auslegung der fraglichen nationalen Bestimmungen möglich ist.

EuGH, Urteil vom 13.01.2022 - C-282/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2022.