Positive Bilanz für "e-Curia"
Seit ihrer Einführung im November 2011 hat sich diese Übertragungsart laut EuGH als sehr erfolgreich erwiesen, was sich an der wachsenden Zahl der Inhaber eines Zugangskontos (gegenwärtig 4.230) und dem steigenden Anteil der über "e-Curia" vorgenommenen Einreichungen (83% im Jahr 2017 beim Gericht) zeige. Das positive Feedback der Nutzer (Rechtsanwälte und Bevollmächtigte), die Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit des Austauschs auf elektronischem Weg ergeben, und die Effizienzgewinne, die sich daraus erzielen lassen, dass nicht länger verschiedene Übermittlungsformen (Papierform und digitale Form) zu verwalten sind, hätten das Gericht dazu veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen.
"e-Curia" ab Dezember 2018 ausschließlich anzuwenden
Um dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben, habe das Gericht am 11.07.2018 Änderungen seiner Verfahrensordnung und einen neuen Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücke mittels "e-Curia" angenommen. Damit werde "e-Curia" ab Dezember 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Parteien und dem Gericht. Diese Entwicklung betrifft laut EuGH alle Parteien (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren, wobei allerdings im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten bestimmte Ausnahmen gälten (insbesondere wenn sich die Nutzung von "e-Curia" als technisch unmöglich erweise oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt werde).
EuGH rät: Antrag auf Zugang zu e-Curia stellen
Da diese Änderungen bald in Kraft treten werden, sollten die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten, die noch nicht über ein "e-Curia"-Zugangskonto verfügen, mittels eines entsprechenden Formulars die Eröffnung eines Zugangskontos beantragen, rät der EuGH.