Annullierung eines Flugs wegen unerwarteten Todes des Kopiloten
Im Fall ging es um einen Linienflug von Stuttgart nach Lissabon, der annulliert wurde, weil der Kopilot zwei Stunden vor dem Abflug tot in seinem Hotelbett aufgefunden wurde und sich die gesamte Besatzung daraufhin wegen des erlittenen Schocks fluguntauglich meldete. Die Fluggäste wurden mit einem später angesetzten Ersatzflug befördert. Rechtsdienstleister klagten aus abgetretenen Rechten auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab und berief sich auf "außergewöhnliche Umstände". Das mit der Rechtssache befasste LG Stuttgart ersucht den EuGH um Klärung.
EuGH bejaht Ausgleichspflicht
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit ist, da die Flugannullierung nicht auf "außergewöhnlichen Umstände" beruht. Die Abwesenheit eines oder mehrerer für die Durchführung eines Fluges unverzichtbarer Mitarbeiter gehöre zur normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens und falle somit nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände". Bei der Abwesenheit könne nicht nach der Ursache unterschieden werden, sodass es nicht darauf ankomme, ob ein Flug nicht stattfinde, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt oder verstorben sei.