Zweiter Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok stark verspätet
Elf Fluggäste nahmen bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceské aerolinie eine einheitliche Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Bangkok vor. Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von Ceské aerolinie durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, wurde entsprechend dem Flugplan durchgeführt und kam pünktlich in Abu Dhabi an. Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden kann nach der Verordnung über Fluggastrechte (VO (EG) Nr. 261/2004) dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.
Ceské aerolinie wehrt sich gegen Inanspruchnahme für Verspätung
Die Fluggäste erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen Ceské aerolinie auf Leistung des in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichs. Ceské aerolinie argumentierte, dass sie für die Verspätung des Fluges von Abu Dhabi nach Bangkok nicht in Haftung genommen werden könne, da dieser Flug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden sei. Der mit dem Rechtsstreit in zweiter Instanz befasste Mestský soud v Praze (Stadtgericht Prag) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Ceské aerolinie zur Zahlung des Ausgleichs nach der Verordnung über Fluggastrechte verpflichtet ist.
EuGH: Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO eröffnet
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit darstellt (vgl. EuGH, NJW 2018, 2032). Damit falle ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde.
"Ausführendes" Luftfahrtunternehmen kann auch die einen Teilflug vornehmende Airline sein
Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass nach der Verordnung für Fluggastrechte die Verpflichtung zur Leistung des Ausgleichs an die Fluggäste ausschließlich auf dem ausführenden Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges lastet. Für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als ausführendes Luftfahrtunternehmen müsse unter anderem dargelegt werden, dass dieses Unternehmen den fraglichen Flug tatsächlich durchgeführt hat. Da Ceské aerolinie im Rahmen eines mit den betroffenen Fluggästen geschlossenen Beförderungsvertrags tatsächlich einen Flug durchgeführt hat, könne sie als ausführendes Luftfahrtunternehmen eingestuft werden.
Kein Zurückziehen auf mangelhafte Durchführung des zweiten Teilfluges
Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass Ceské aerolinie grundsätzlich für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist. In diesem Sinne unterstreicht der EuGH insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.
Ausgleichspflichtiges Unternehmen kann sich bei anderer Airline schadlos halten
Schließlich weist der EuGH darauf hin, dass die Verordnung über Fluggastrechte einem ausführenden Luftfahrtunternehmen das Recht vorbehält, gegen das andere Unternehmen vorzugehen, um Ersatz für die finanzielle Belastung zu erhalten.