Asylfolgeantrag kann auch auf "Alt-Umstände“ gestützt werden

Ein Asylfolgeantrag darf nicht allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit des Verfahrens über den ersten Antrag existierten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Außerdem dürfe die Wiederaufnahme des ersten Verfahrens zur Prüfung des Folgeantrags nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser Antrag binnen einer bestimmten Frist gestellt wurde.

Iraker stellte in Österreich Asylfolgeantrag 

Ein Iraker, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und  Asyl  (Österreich)  rechtskräftig  abgewiesen  wurde,  stellte einige  Monate später einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Während er seinen ersten Antrag darauf gestützt hatte, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen, und  sich  das  Land  immer  noch  im  Krieg  befinde, machte er nun geltend, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei. Er erläuterte, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich nichts zu befürchten habe, wenn er sich zu seiner Homosexualität bekenne.

Folgeantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen

Das Bundesamt wies diesen Folgeantrag als unzulässig zurück, weil er darauf gerichtet sei, einen früheren abschlägigen Bescheid in Frage zu stellen, der rechtskräftig geworden sei. Nach  österreichischem  Recht  könne  ein  Folgeantrag,  der  auf  Elemente  oder  Erkenntnisse gestützt  werde,  die  bereits  vor  Erlass  des  das  frühere  Verfahren  rechtskräftig  abschließenden Bescheids existiert hätten, nur zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens führen,  und dies auch nur dann, wenn der Antragsteller diese Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht habe. Nur  Elemente  oder  Erkenntnisse,  die  nach  Erlass  des  rechtskräftigen  ersten  Bescheids  neu entstanden seien, könnten die Eröffnung eines neuen Verfahrens rechtfertigen. Der Antragsteller klagte, das der österreichische Verwaltungsgerichtshof bat den EuGH um Auslegung  der  Richtlinie 2013/32/EU über die Zuerkennung  des  internationalen Schutzes.

EuGH: Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren möglich

Der  Gerichtshof  hat festgestellt,  dass  die  Prüfung  eines  auf  Elemente oder  Tatsachen,  die  bereits  vor  dem  rechtskräftigen  Abschluss  des  ersten  Verfahrens existierten,  gestützten  Folgeantrags  auf  internationalen  Schutz  in  der  Sache  grundsätzlich im  Rahmen  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  über  den  ersten  Antrag  vorgenommen werden  kann,  sofern  die  in  der  Richtlinie  vorgesehenen  Grundsätze  und  Garantien  eingehalten werden. Eine  solche Wiederaufnahme  könne davon  abhängig  gemacht werden, dass  diese  neuen  Elemente  oder  Erkenntnisse  erheblich  zu  der Wahrscheinlichkeit  beitragen, dass  der  Antragsteller  als  Person mit  Anspruch auf  internationalen  Schutz  anzuerkennen  ist,  und der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese neuen Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. Dagegen  dürfe eine  Wiederaufnahme  nicht davon  abhängig  gemacht  werden,  dass  der  Folgeantrag  binnen  einer  bestimmten  Frist gestellt worden sei.

Neues Verwaltungsverfahren könnte nicht wegen Verschulden abgelehnt werden

Für  den  Fall,  dass  die  auf  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  anwendbaren  österreichischen Rechtsvorschriften nicht gewährleisteten, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Folgeantrags  erfüllt  oder  nicht  mit  den  in  der  Richtlinie  vorgesehenen  Grundsätzen  und Garantien  vereinbar  seien,  müsse  der  Folgeantrag  vorliegend im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens geprüft werden. Da  Österreich  für  solche  neuen  Verfahren  die  fakultative  Richtlinienbestimmung,  nach  der  die Mitgliedstaaten  vorsehen  können,  dass  der  Folgeantrag  nur  geprüft  werde,  wenn  der  Antragsteller ohne  eigenes  Verschulden  nicht  in  der  Lage  gewesen sei,  die  neuen  Elemente  oder  Erkenntnisse  im früheren  Verfahren  vorzubringen,  obwohl  sie  bereits  existierten,  nicht  umgesetzt  habe,  könne die Eröffnung eines neuen Verfahrens nicht mit der Begründung abgelehnt werden,  den Antragsteller treffe ein Verschulden.

EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-18/20

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2021.

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