Asylbegehren eines in Norwegen abgelehnten Iraners kein unzulässiger Folgeantrag

Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ein früherer Asylantrag desselben Betroffenen von Norwegen abgelehnt wurde. Trotz teilweiser Teilnahme am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem sei das skandinavische Land als ein Drittstaat anzusehen, der nicht einem Mitgliedstaat gleichgestellt werden könne, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20.05.2021.

Iraner stellte nach erfolglosem Asylantrag in Norwegen zweiten Antrag in Deutschland

2008 beantragte der klagende Iraner in Norwegen erfolglos Asyl. 2014 stellte er einen weiteren Asyl-Antrag in Deutschland. Da die Dublin-III-Verordnung, nach der der für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden kann, auch von Norwegen umgesetzt wird, wandten sich die deutschen Behörden an die dortigen Behörden und ersuchten um Aufnahme des Klägers. Die norwegischen Behörden lehnten dies unter Verweis auf die Dublin-III-Verordnung und ihre Unzuständigkeit ab. In der Folge lehnten die deutschen Behörden den Asylantrag als unzulässig ab, da es sich ihrer Ansicht nach um einen "Zweitantrag" handelte und die in einem solchen Fall geltenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlagen. 

VG fragt nach Auswirkungen von Normwegens Teilnahme an gemeinsamem Asylsystem

Das mit der Klage des Iraners befasste Verwaltungsgericht Schleswig ersuchte den Gerichtshof um Klarstellungen zum Begriff "Folgeantrag", der in der Richtlinie 2013/324 definiert ist. Einen Folgeantrag können die Mitgliedstaaten nämlich als unzulässig ablehnen, wenn darin keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht worden sind. Zwar gehe aus der Verfahrensrichtlinie hervor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als "Folgeantrag" eingestuft werden könne, wenn das erfolglose Erstverfahren nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union, sondern in einem Drittstaat durchgeführt worden sei. Allerdings sollte diese Richtlinie angesichts dessen, dass Norwegen gemäß dem Übereinkommen zwischen der Union, Island und Norwegen am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligt sei, erweiternd ausgelegt werden, sodass die Mitgliedstaaten in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht verpflichtet seien, ein vollständiges Asylerstverfahren durchzuführen.

EuGH: Kein "Folgeantrag", wenn "Erstantrag" in Drittstaat gestellt wurde

Der Gerichtshof hat entgegen der Auffassung des deutschen Gerichts entschieden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden kann, dass ein früherer Asylantrag des Betroffenen von Norwegen abgelehnt wurde. Ein "Folgeantrag" werde in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) definiert als ein "weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird". Aus der Richtlinie folge, dass ein an einen Drittstaat gerichteter Antrag nicht als "Antrag auf internationalen Schutz" verstanden und eine von einem Drittstaat getroffene Entscheidung nicht unter die Definition der "bestandskräftigen Entscheidung" fallen könne.

Trotz Übereinkommen gilt Norwegen als Drittstaat

Das Vorliegen einer früheren Entscheidung eines Drittstaats, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sei, erlaube es nicht, einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Betroffene nach dem Erlass dieser früheren Entscheidung in einem Mitgliedstaat gestellt habe, als "Folgeantrag" einzustufen. Das Bestehen eines Übereinkommens zwischen der Union, Island und Norwegen ändere hieran nichts. Das Übereinkommen sehe zwar vor, dass Norwegen bestimmte Vorschriften der Dublin-III-Verordnung umsetze, jedoch gelte dies nicht für die Vorschriften der Richtlinie 2011/959 oder der Verfahrensrichtlinie. Sei ein Ersuchen um Wiederaufnahme im Drittstaat nicht möglich oder erfolge sie nicht, dürfe der betreffende Mitgliedstaat jedoch nicht davon ausgehen, dass der weitere Antrag einen "Folgeantrag" darstelle und daher gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden könne.

Schutzniveau in Norwegen für diese Frage irrelevant

Im Übrigen könne selbst die Annahme, dass das norwegische Asylsystem ein Schutzniveau für Asylbewerber vorsehe, das dem Unionsrecht entspreche, zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen gehe nämlich aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie eindeutig hervor, dass es nach gegenwärtigem Stand nicht zulässig sei, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung des in Rede stehenden Unzulässigkeitsgrundes einem Mitgliedstaat gleichzustellen. Zum anderen könne eine solche Gleichstellung nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre.

EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-8/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2021.