Arbeitsloser Rumäne begehrt in Irland Kindergeld für seine in Rumänien lebenden Kinder
Der rumänische Ausgangskläger wohnt seit 2003 in Irland. Seine beiden Kinder leben in Rumänien. 2009 wurde er arbeitslos und erhielt ein Jahr lang eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung. Anschließend bezog er für drei Jahre eine beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und schließlich für zwei Jahre eine Unterstützung bei Krankheit. Vom Ausgangskläger beantragte Familienleistungen (Kindergeld) für seine Kinder gewährten die irischen Behörden mit Ausnahme der Zeit des Bezugs der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung.
Behörden: Kein Kindergeld für Zeiten beitragsunabhängiger Arbeitslosenunterstützung
Die Behörden begründeten dies damit, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ihn zum Bezug von Familienleistungen für seine in Rumänien wohnenden Kinder berechtigten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe. Der Ausgangskläger focht diese Entscheidung an. Er war der Ansicht, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gestützt hätten.
Irischer High Court rief EuGH an
Der mit dem Rechtsstreit befasste irische High Court bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Klärung, ob der Anspruch eines EU-Ausländers auf Familienleistungen für seine in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussetzt, dass er eine Beschäftigung ausübt oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.
EuGH: Kindergeldanspruch auch bei Arbeitslosigkeit und beitragsunabhängiger Arbeitslosenunterstützung
Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer weder eine Beschäftigung ausüben noch aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen müssen, um Anspruch auf Familienleistungen für ihre in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder zu haben. Die Verordnung bestimme, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sie verlange daher nicht, dass eine solche Person über eine besondere Stellung und insbesondere über die Stellung eines Arbeitnehmers verfüge, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben. Außerdem gehe aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervor, dass die Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gründen zu gewähren sein können und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung. Zudem sei die Verordnung das Ergebnis einer Gesetzesentwicklung, die insbesondere den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegle, den Anspruch auf Familienleistungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.