Flugannullierung wegen Solidaritätsstreiks bei Tochtergesellschaft
Der Ausgangskläger verlangte 250 Euro Entschädigung, weil sein Eurowings-Flug von Salzburg nach Berlin wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen wurde. Der Streik erfolgte im Rahmen von Tarifverhandlungen mit, der Muttergesellschaft von Eurowings, der Lufthansa. Um die Verhandlungen voranzutreiben und den Druck auf die Muttergesellschaft zu erhöhen, wurde der am Streik auf die Belegschaft mehrerer Tochterunternehmen, darunter auch Eurowings, ausgeweitet. Der Streik bei Eurowings wurde auch nach einer Einigung der Gewerkschaft Ufo mit der Muttergesellschaft noch fortgeführt. Die Airline Eurowings berief sich darauf, dass die Arbeitsniederlegung einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellt, und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen.
EuGH: Kein außergewöhnlicher Umstand
Das oberste europäische Gericht vertritt aber die Auffassung, dass es vorhersehbar sei, dass, wenn eine Muttergesellschaft zum Streik aufruft, Beschäftigte anderer Konzernteile sich diesem Streik anschließen. Wie jeder Arbeitgeber könne eine Airline, deren Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken, "nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen". Ein außergewöhnlicher Umstand liege auch nicht deshalb vor, weil der Streik bei der Tochtergesellschaft fortgeführt worden sei, obwohl inzwischen eine Einigung mit der Muttergesellschaft erzielt worden war.