EuGH anonymisiert ab sofort Vorabentscheidungssachen vor Veröffentlichung

Der Gerichtshof der Europäischen Union will im Kontext immer vielfältigerer Such- und Verbreitungsinstrumente den Schutz personenbezogener Daten verbessern. Ab 01.07.2018 würden daher Vorabentscheidungssachen, an denen natürliche Personen beteiligt sind, anonymisiert, so der EuGH unter Verweis auf die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die demnächst in Kraft tretende Datenschutzverordnung für die Organe der Europäischen Union.

Ab 01.07.2018 anhängig gemachte Vorabentscheidungssachen erfasst

Für alle ab 01.07.2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen soll gelten, dass in allen veröffentlichten Dokumenten der Name der an der Rechtssache beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt wird. Ebenso werden alle ergänzenden Details, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können, weggelassen.

Juristische Personen werden nur ausnahmsweise anonymisiert

Die neuen Leitlinien werden laut EuGH für alle Veröffentlichungen im Rahmen der Bearbeitung der Rechtssache von ihrer Einreichung bis zu ihrem Abschluss (Mitteilungen im Amtsblatt, Schlussanträge, Urteile …) sowie für die Rechtssachenbezeichnung gelten. Sie beträfen nicht juristische Personen, denen der Gerichtshof aber auf ausdrücklichen Antrag einer Partei oder sofern die besonderen Umstände der Rechtssache es rechtfertigen, die Möglichkeit einer Ausnahme vorbehält.

Bei Involvierung nur natürlicher Personen Rechtssachenbezeichnung aus zwei Anfangsbuchstaben

Um die Zitierung und die Identifizierung der anonymisierten Rechtssachen zu erleichtern, wird jeder Rechtssache durch den Gerichtshof eine übliche Bezeichnung nach bestimmten Modalitäten zugeteilt. Wird die Rechtssache ausschließlich zwischen natürlichen Personen geführt, so wird die Rechtssachenbezeichnung laut EuGH aus zwei Anfangsbuchstaben bestehen, die für den Vor- und Nachnamen der Klägerpartei stehen, jedoch nicht mit dem tatsächlichen Vor- und Nachnamen dieser Partei übereinstimmen. Zur Verhinderung der Häufung von Rechtssachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben (und da die Zahl der möglichen Buchstabenkombinationen nicht unbegrenzt ist) werde der Gerichtshof diesen beiden Anfangsbuchstaben in Klammern ein Unterscheidungsmerkmal hinzufügen. Dieses zusätzliche Element könne sich auf den Namen einer juristischen Person, die, ohne im Rechtsstreit Partei zu sein, genannt wird oder von der Rechtssache betroffen ist, oder auch auf den Gegenstand oder die Problematik des Rechtsstreits beziehen.

Bei Juristischer Person als Partei wird deren Name Rechtssache bezeichnen

Zählen in der Rechtssache natürliche und juristische Personen zu den Parteien, so wird die Rechtssache nach Angaben des EuGH den Namen einer der juristischen Personen als Bezeichnung führen. Handelt es sich jedoch um eine Behörde, die regelmäßig Parteistellung vor dem Gerichtshof hat (zum Beispiel Finanzminister), werde der Rechtssachenbezeichnung ebenfalls ein Unterscheidungsmerkmal beigefügt werden.

Kein Einfluss auf üblichen Verfahrensablauf

Abschließend verweist der EuGH darauf, dass die dargestellten Maßnahmen weder die Art und Weise der Bearbeitung der Rechtssachen durch den Gerichtshof noch den üblichen Verfahrensablauf und insbesondere nicht die mündlichen Verhandlungen betreffen, die weiterhin nach den derzeitigen Modalitäten ablaufen sollen.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2018.

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