Spanische Behörden erneuerten in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrt aberkannten Führerschein
Ausgangskläger ist ein Deutscher, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat und einen spanischen Führerschein besitzt. Nach einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland wurde ihm von den deutschen Behörden das Recht aberkannt, mit seiner spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Außerdem wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten angeordnet. Während der Sperrfrist und auch mehrfach später erneuerten die spanischen Behörden den Führerschein. Schließlich beantragte der Ausgangskläger, die Gültigkeit seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet anzuerkennen.
BVerwG: Erneuerter Führerschein anzuerkennen?
Dies lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mangels Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Mit seiner Anfechtungsklage blieb der Ausgangskläger in der ersten wie auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Beide Instanzen sahen die Inlandsfahrberechtigung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an. Es wollte wissen, ob die deutschen Behörden in einem Fall wie dem vorliegenden die Gültigkeit des erneuerten Führerscheins anerkennen müssen.
EuGH: Zwischen Ausstellung und Erneuerung eines Führerscheins zu unterscheiden
Laut EuGH muss die Fahrerlaubnisbehörde in dieser Konstellation die Gültigkeit des erneuerten Führerscheins nicht anerkennen. Denn anders als bei der Ausstellung eines Führerscheins seien die Mitgliedstaaten bei der einfachen Erneuerung des Führerscheins nicht verpflichtet, die Fahreignung zu überprüfen. Daher könne dem Führerschein die Anerkennung versagt werden, wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.
Führerscheininhaber muss Prüfung seiner Fahreignung nachweisen können
Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde müsse hier auch nicht die Voraussetzungen prüfen, unter denen dieser Führerschein in Spanien erneuert worden sei. Allerdings müsse es dem Führerscheininhaber - nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist - möglich sein, nachzuweisen, dass seine Fahreignung bei der Erneuerung seines Führerscheins geprüft wurde. Dabei müsse diese Prüfung der von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechen.
Fahrverbot in Deutschland darf nicht auf ausländischem EU-Führerschein vermerkt werden
Aus einem weiteren Urteil des EuGH vom 29.04.2021 (Az.: C-56/20) geht hervor, dass Deutschland keinen Vermerk über ein Fahrverbot in der Bundesrepublik auf einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anbringen darf. Vermerke auf dem Führerschein fielen in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Jedoch könne bei einer Verkehrskontrolle durch eine elektronische Abfrage überprüft werden, ob ein Fahrverbot vorliegt.