EuGH: Autoradio im Mietwagen führt nicht zu Gebühr an Verwertungsgesellschaft

Autovermieter müssen keine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zahlen, nur weil ihre Wagen mit einem Autoradio ausgestattet sind. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 02.04.2020 in einem schwedischen Fall entschieden (Az.: C-753/18, BeckRS 2020, 4832). Die bloße Bereitstellung von Wagen mit eingebautem Radio sei kein kommunikativer Akt urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne der relevanten EU-Richtlinien. Es finde keine öffentliche Wiedergabe durch die Vermietung von mit Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen statt.

Klagen zweier schwedischer Verwertungsgesellschaften

Das Urteil erging im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Förening Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrä u.p.a. (Stim) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Rechte von Komponisten musikalischer Werke und ihren Verlegern) und der Fleetmanager Sweden AB bzw. zwischen der Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern) und der Nordisk Biluthyrning AB über die Einordnung der Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf das Urheberrecht.

Öffentliche Wiedergabe in vermieteten Autos?

Stim und SAMI monierten, dass Autovermietungen mit Radioempfangsgeräten ausgestattete Fahrzeuge zur kurzzeitigen Vermietung an Privatkunden zur Verfügung stellten. Sie trügen dadurch zu Verstößen gegen das Urheberrecht bei weil der Öffentlichkeit musikalische Werke ohne eine entsprechende Genehmigung zur Verfügung gestellt würden.

Bereitstellung der Radios ist keine Wiedergabe

Nach ständiger Rechtsprechung vereine der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe, erläutert der EuGH. Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar. Sie unterscheide sich von den Handlungen der Wiedergabe, mit denen Dienstleister geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten.

Mietautos als "Öffentlicher" Raum?

Diese Auslegung könne nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, dass die Autovermietungen ihren Kunden - von Stim und SAMI als "öffentlich" eingestufte - Räume zur Verfügung stellten, nämlich die Fahrgasträume der Mietfahrzeuge. Die Bereitstellung eines solchen Raumes stelle genauso wie die Bereitstellung von Radioempfangsgeräten keine Handlung der Wiedergabe dar. Im Übrigen gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Ort der Wiedergabe um einen privaten oder um einen öffentlichen Ort handelt.

Keine öffentliche Wiedergabe

Daher sei auch nicht mehr zu prüfen, ob eine solche Bereitstellung als "öffentliche" Wiedergabe anzusehen ist. Nach alledem sei auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-753/18

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2020.