EuGH: Airlines müssen bei Flugannullierung grundsätzlich auch Provisionen erstatten

Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, es sei denn, sie hatte davon keine Kenntnis. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.09.2018 entschieden (Az.: C-601/17).

Airline verweigert nach Flugannullierung Erstattung der Provision

Ein Familienvater erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website "opodo.de" Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Die Airline war bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro). Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

AG Hamburg rief EuGH an

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Es wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

EuGH: Auch Provision grundsätzlich zu erstatten

Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, sofern die Provision nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden sei. Dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung entspreche den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.

EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - C-601/17

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2018.

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