EuGH: Adidas widersetzt sich erfolgreich Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen

Adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden. Es sieht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von Adidas in unlauterer Weise ausnutzen (Urteile vom 01.03.2018, Az.: T-85/16 und T-629/16).

Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke begehrt

In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als zwei Unionsmarken, eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen Adidas widersprach der Eintragung. Das EUIPO gab den Widersprüchen von Adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab.

EUIPO befürchtet unter anderem unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke Adidas

Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Es nahm dabei Bezug auf eine gewisse Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, die Identität (bezogen auf Schuhwaren) beziehungsweise Ähnlichkeit (bezogen auf Sicherheits- und Schutzschuhe) der von ihnen bezeichneten Waren und die hohe Wertschätzung der älteren Marke von Adidas. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, so das EUIPO.

EuG bestätigt Einschätzung des EUIPO

Das EuG hat jetzt die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen abgewiesen. Die Beurteilung des EUIPO, nach der es unter anderem wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, sei fehlerfrei. Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das EuG bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21.05.2015 hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte (BeckRS 2016, 80618). Dieses Urteil des Gerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mittlerweile bestätigt.

EuG, Urteil vom 01.03.2018 - T-85/16

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2018.

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