2020 traten Reisende aus Österreich und Belgien wegen der Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria beziehungsweise in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehrten sie von deren Versicherern die Erstattung der gezahlten Reisekosten.
Nach der Richtlinie über Pauschalreisen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen leisten, für den Fall, dass ein Veranstalter in die Insolvenz rutscht und die gebuchten und auch schon bezahlten Leistungen nicht mehr erbringen kann. Haben die Versicherer also Recht?
Versicherer müssen auch für Erstattungsforderungen nach Rücktritt eintreten
Der EuGH, dem die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, verneint das. Die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die
Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters sei auch dann anwendbar, wenn ein
Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner
Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent
wird.
Denn nach der Richtlinie hätten Reisende im Fall des Rücktritts aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände Anspruch darauf, dass ihnen alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstattet werden. Dieser Anspruch wäre praktisch unwirksam, wenn, sollte der Veranstalter nach diesem Rücktritt insolvent werden, die Absicherung gegen eine solche Insolvenz nicht die entsprechenden Erstattungsforderungen erfassen würde (Urteil vom 29.07.2024 – C-771/22 und C-45/23).