EuGH bestätigt Millionenstrafe gegen Chiphersteller Qualcomm

Die EU-Wett­be­werbs­hü­ter hatten gegen den Chip­kon­zern Qual­comm wegen il­le­ga­ler Ge­schäfts­prak­ti­ken eine Stra­fe von 242 Mil­lio­nen Euro ver­hängt. Diese hat der EuGH nun bestätigt. Qualcomm habe seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.

Der EuGH hat die von der Europäischen Kommission gegen Qualcomm verhängte Geldbuße weitgehend bestätigt (Urteil vom 18.09.2024 - C-557/23). Die ursprüngliche Strafe in Höhe von 242 Millionen Euro hat das Gericht auf etwa 238,7 Millionen Euro herabgesetzt. Qualcomm, ein führender Anbieter im Bereich zellularer und drahtloser Technologien, hatte gegen die Entscheidung der Kommission Einspruch eingelegt.

Der EuGH beanstandete die Kommissionsentscheidung überwiegend nicht. Insbesondere habe sie den relevanten Markt korrekt definiert und die Preis-Kosten-Analyse ordnungsgemäß durchgeführt. Auch sei die Untersuchung insgesamt umfassend genug gewesen.

Die Untersuchung der EU-Kommission aus dem Jahr 2009 hatte ergeben, dass Qualcomm seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem der Chiphersteller zwischen Januar 2009 und Dezember 2011 seine UMTS-Chips zu Preisen unterhalb der Marktpreise an Huawei und ZTE verkauft habe, um seinen Konkurrenten Icera zu verdrängen. Icera hatte sich daraufhin bei den EU-Wettbewerbshütern beschwert.

EuGH sieht keine Beurteilungsfehler

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kommission von den Leitlinien zur Berechnung der Geldbuße abgewichen war, was zur Herabsetzung der Geldbuße führte. Qualcomm hatte beantragt, die Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest wesentlich zu reduzieren.

Das Unternehmen hatte der Kommission zahlreiche Fehler vorgeworfen, darunter Verfahrensfehler, unzureichende Begründungen und Beurteilungsfehler. Das Gericht überzeugte dies jedoch nicht, es sah keine Beurteilungsfehler der Kommission. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, jedoch kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beim Gerichtshof eingelegt werden.

EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - C-557/23

Redaktion beck-aktuell, dbs, 18. September 2024.