Der EuGH verneint das (Urteil vom 10.04.2025 – C-481/23). Ein Mitgliedstaat, in dem die per Europäischem Haftbefehl gesuchte Person wohne, könne die Vollstreckung des Haftbefehls nicht ablehnen, wenn mit diesem – wie hier – erreicht werden solle, dass der Gesuchte bei der Fortsetzung des Strafverfahrens anwesend ist.
Der EuGH verweist auf den Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. Danach könne eine Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung eines EU-Haftbefehls ablehnen, wenn dieser zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist. Das erfordere jedoch, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.
Hier sei der Haftbefehl aber nicht zu diesem Zweck ausgestellt worden, sondern um sicherzustellen, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung des nach wie vor bei den spanischen Gerichten anhängigen Strafverfahrens anwesend ist.
Der Übergabe des Gesuchten könne auch nicht entgegengehalten werden, das die Strafverfolgung nach rumänischem Recht verjährt sei. Ein Berufen auf diesen Ablehnungsgrund erfordert laut EuGH, "dass hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besteht". Das aber scheine hier nicht der Fall zu sein. Denn alle Handlungen seien in Spanien begangen worden. Und sie hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs erfüllt, der die wirtschaftlichen Interessen Spaniens beeinträchtige.