Unklare Bankentgelte? Dann kann der Zinsanspruch entfallen

Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht, etwa durch undurchsichtige Angaben zu anfallenden Bankentgelten, verstößt, kann ihren vertraglich vereinbarten Anspruch auf Zinsen verlieren. Der EuGH hält eine solche Sanktion, wie sie das polnische Recht vorsieht, für verhältnismäßig.

Ein Verbraucher hatte seine Rechte aus einem Kreditvertrag mit einer Bank an das polnische Inkassounternehmen Lexitor abgetreten, das die Bank auf Erstattung der von dem Bankkunden gezahlten Zinsen und Kosten verklagte. Lexitor meint, die Bank habe zum einen einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben und zum anderen im Vertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise Entgelte für die Durchführung des Kreditvertrages erhöht werden können. Wegen dieser Verstöße greife der im polnischen Recht vorgesehene Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Kosten. Das mit der Sache befasste polnische Gericht hat sich an den EuGH gewandt.

In Kreditverträgen muss, so der EuGH einleitend, der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form angegeben werden (Urteil vom 13.02.2025 – C-472/23). Ein Verstoß gegen die Informationspflicht liege jedoch nicht allein darin, dass der angegebene Jahreszins später als zu hoch erachtet wird, weil bestimmte Klauseln missbräuchlich sind.

Auch die Bedingungen für eine Änderung der Entgelte, die mit der Durchführung des Vertrags anfallen, müssten klar und verständlich beschrieben werden, so die Richterinnen und Richter weiter. Stelle der Vertrag insoweit auf Indikatoren ab, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, könne dies gegen die Informationspflicht verstoßen. Das gelte dann, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen könne, ob und wann die Bedingungen eintreten und welche Auswirkungen sie auf die Entgelte haben. Denn dann sei der Kreditnehmer nicht in der Lage, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Ob dies in dem bei dem polnischen Gericht anhängigen Rechtsstreit der Fall sei, müsse dieses selbst prüfen.

Wenn das Gericht einen Verstoß gegen die Informationspflicht bejahe, dann könne die Bank ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren. Der EuGH hat gegen diese Rechtsfolge keine Einwände. Eine solche Sanktion sei insbesondere verhältnismäßig – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können.

EuGH, Urteil vom 13.02.2025 - C-472/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 13. Februar 2025.

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