Ein von einem Bukarester Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilter und zur Strafvollstreckung per EU-Haftbefehl gesuchter Rumäne wurde in Italien festgenommen. Die italienischen Justizbehörden verweigerten aber seine Übergabe an die rumänischen Behörden und beschlossen, das rumänische Strafurteil anzuerkennen und die Strafe in Italien zu vollstrecken. Sie rechtfertigten dies damit, dass eine Vollstreckung der Strafe in Italien die Chancen erhöhe, den Mann zu resozialisieren, der sich dort rechtmäßig aufhalte. Außerdem rechneten sie die in Italien bereits verbüßte Haft an, setzten die Vollstreckung der Strafe aus und stellten ihn unter Hausarrest.
Die rumänischen Justizbehörden waren damit nicht einverstanden. Sie erachteten den EU-Haftbefehl weiterhin für gültig und bestanden auf der Übergabe des Mannes zur Strafvollstreckung in Rumänien. Die Sache landete schließlich auf Vorlage des Bukarester Gerichts beim EuGH.
Der EuGH unterstreicht, dass der EU-Haftbefehl auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhe. Die Mitgliedstaaten müssten daher grundsätzlich jeden EU-Haftbefehl vollstrecken. Nur ausnahmsweise könne die Vollstreckung abgelehnt werden, wobei dies stets eng auszulegen sei. Deshalb dürften die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats nicht ohne Zustimmung des Ausstellungsstaats die Vollstreckung des EU-Haftbefehls ablehnen und die Strafe selbst vollstrecken. Fehle die Zustimmung des Ausstellungsstaats, müsse die gesuchte Person übergeben werden (Urteil vom 04.09.2025 - C-305/22).
Auf bessere Resozialisierungschancen könnten sich die italienischen Behörden nicht berufen. Denn dieses Ziel gelte nicht absolut und müsse mit der Grundregel in Einklang gebracht werden, wonach die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl vollstrecken, so der EuGH. Der Ausstellungsstaat könne für die Vollstreckung der Strafe im eigenen Land strafpolitische Gründe geltend machen und die Zustimmung zur Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ablehnen. Erteile er die Zustimmung nicht, könne er den EU-Haftbefehl aufrechterhalten und die Strafe im eigenen Land vollstrecken. Denn ein EU-Haftbefehl bleibe gültig, wenn seine Vollstreckung unter Missachtung der wesentlichen Bedingungen und des im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens abgelehnt wird.


