Der deutsche Getränkehersteller Herbaria produziert ein Getränk, das aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen besteht und neben Bio-Zutaten nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthält. Die Verpackung des Getränks trägt das Logo der Union für ökologische/biologische Produktion (EU-Bio-Logo).
Die Behörden ordneten die Entfernung des Logos von der Verpackung an, weil das Getränk nicht den Vorgaben der VO (EU) 2018/848 über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entspreche. Danach dürften Vitamine und Mineralstoffe verarbeiteten Erzeugnissen, die als "ökologisch/biologisch" bezeichnet werden, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Das sei bei dem Herbaria-Getränk nicht der Fall.
Dagegen zog der Hersteller vor Gericht. Er monierte eine Ungleichbehandlung seines Getränks gegenüber einem vergleichbaren, aus den USA importierten Getränk. Das enthalte ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe, werde aber nicht mit einem solchen Verbot belegt. Die USA seien als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der Union gleichwertig seien. Diese Anerkennung ermögliche, dass amerikanische Konkurrenzprodukte das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern sie nur die US-Produktionsvorschriften erfüllten - also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprächen. Das BVerwG schaltete den EuGH ein.
Gefahr der Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs und der Verbraucherirreführung
Der EuGH stimmte dem deutschen Hersteller zu und entschied, dass ein aus einem Drittland importiertes Erzeugnis voll und ganz den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprechen muss, damit das EU-Bio-Logo oder Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden dürfen. Das gelte auch dann, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt seien (Urteil vom 04.10.2024 - C-240/23).
Laut EuGH bestünde sonst die Gefahr, dass der faire Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse beeinträchtigt wird und Verbraucher irregeführt werden. Mit dem EU-Bio-Logo sollen Verbraucher und Verbraucherinnen klar darüber informiert werden, dass das Erzeugnis voll und ganz allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht und nicht nur Vorschriften, die diesen Vorgaben gleichwertig sind.
Allerdings dürfe ein Drittlandslogo für ökologische/biologische Produktion in der Union für entsprechende Erzeugnisse verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält, so der EuGH. Denn ein solches Logo könne nicht den Eindruck erwecken, dass die betreffenden eingeführten Erzeugnisse sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen.