In Polen ist seit 2012 Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten verboten und bußgeldbewährt. Apotheken dürfen der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln. Die EU-Kommission monierte das Verbot als unionsrechtswidrig und verklagte Polen.
Der EuGH gab ihr Recht: Polen habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen (Urteil vom 19.06.2025 - C-200/24). Das Verbot verstoße gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die es Angehörigen eines reglementierten Berufs ermögliche, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben. Zwar seien dabei berufsrechtliche Regeln zu beachten, diese dürften aber nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall sei, so der EuGH.
Dass das Verbot nur für Apothekerinnen und Apotheker gelte, die in einer Apotheke arbeiten – in Polen mehr als zwei Drittel –, ändere daran nichts. Die Richtlinie erlaube es allen Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie dürfe daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten betreffen.
Laut EuGH verstößt das Verbot auch gegen den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit bezüglich nicht unter die Richtlinie fallende Werbeformen. Denn es schränke die Möglichkeit der Apotheker – insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen – ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und ihre Dienstleistungen zu bewerben. Ebenso erschwere es den Marktzugang für Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien. Dass die Beschränkung durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, habe Polen nicht nachgewiesen.