Widerruf eines Kreditvertrags zur Pkw-Finanzierung: Wertersatz muss verhältnismäßig sein

Widerruft ein Verbraucher einen verbundenen Kreditvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs, stellt sich die Frage nach den Folgen des Widerrufs. Der EuGH hat dazu auf Vorlage des LG Ravensburg unter anderem Fragen zur Berechnung des Wertersatzes und zum Zinsanspruch beantwortet.  

Beim LG Ravensburg liegen Klagen zweier Verbraucher, die mit der Mercedes-Benz bzw. der Volkswagen Bank geschlossene Kreditverträge zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs sieben Monate bzw. mehr als zweieinhalb Jahre später widerrufen hatten. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, die beiden Verbraucher machten aber fehlerhafte Pflichtangaben geltend. Sie verlangten von den Autobanken die bis zum Widerruf gezahlten Kreditraten und die den Vertragshändlern geleisteten Anzahlungen zurück. Zum Wertersatz sah sich der Kreditnehmer der Mercedes-Benz Bank nicht verpflichtet. Außerdem meinten beide, sie schuldeten aus dem Kreditvertrag keine weiteren Zahlungen, auch keine Zinsen.

Die Autobanken hielten die Ausübung des Widerrufsrechts für verfristet. Die Mercedes-Benz Bank monierte auch eine unzulässige Rechtsausübung. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs stand sie auf dem Standpunkt, dass ihr Wertersatz zustehe sowie Kreditzinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs.

Das LG Ravensburg schaltete den EuGH ein und legte ihm mehrere Fragen zu Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrags vor, der mit einem Autokaufvertrag verbunden ist. Auszulegen war dafür die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Unter anderem ging es um die Berechnung des vom Kreditnehmer zu zahlenden Wertersatzes. Das LG hatte Zweifel, ob die BGH-Rechtsprechung, wonach sich der Wertersatz nach der Differenz zwischen dem Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Pkw-Kaufs und dem Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bestimme, mit dem Unionsrecht vereinbar ist: Denn sie belaste den Verbraucher nicht nur mit dem Wertersatz für den Wertverlust durch die Nutzung der Ware, sondern auch mit den Kosten des Weiterverkaufs, einem Gewinnaufschlag und der Umsatzsteuer.

Wertersatz muss verhältnismäßig sein

Laut EuGH verstößt die Berechnungsmethode gegen Unionsrecht, wenn sie Faktoren einschließe, die mit der Nutzung des Fahrzeugs nichts zu tun haben (Urteil vom 30.10.2025 - C-143/23). Sie könne zu unverhältnismäßig hohem Wertersatz führen und die Ausübung des Widerrufsrecht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Wertersatzes sei zu prüfen, wie der Pkw genutzt worden sei und in welchem Zustand er sich bei der Rückgabe befunden habe. Allein dass der so berechnete Wertersatz im Vergleich zum Kaufpreis hoch ausfallen könne, mache ihn nicht unverhältnismäßig, sofern er objektiv den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegele. 

Es sei jedoch - vorbehaltlich vom LG vorzunehmender Prüfungen - davon auszugehen, dass sich der Wertverlust durch die Nutzung nicht mit einer Berechnungsmethode bewerten lässt, die nur auf den Preisunterschied zwischen Kauf- und Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs gestützt sei und einseitig vom Fahrzeughändler bestimmte Faktoren einschließe, die nichts mit der Nutzung des Fahrzeugs zu tun haben (z. B. Gewinnspannen und Kosten für den Weiterverkauf, sowie die Umsatzsteuer). Wie das LG ausführe, träten diese Faktoren außerdem selbst dann auf, wenn das Fahrzeug vor der Ausübung des Widerrufsrechts nie angemeldet und benutzt worden sei. Diese Methode scheine somit dem Verbraucher eine Belastung aufzuerlegen, die sich ausschließlich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergebe.

Zinsverpflichtung zwischen Darlehensauszahlung und Pkw-Rückgabe mit Unionsrecht vereinbar

Ferner hatte das LG Zweifel, ob eine Verpflichtung des Verbrauchers nach Widerruf des verbundenen Kreditvertrags zur Zinszahlung für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und der Rückgabe des Fahrzeugs mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat die Vereinbarkeit bejaht. Vorgeschaltet stellte er auf Frage des LG fest, dass die Richtlinie die Vorschriften über die Folgen eines Widerrufs eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Kreditvertrags nicht vollständig harmonisiert seien.

Darüber hinaus war in den Verträgen der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz nicht als konkreter Prozentsatz angegeben. Laut EuGH beginnt die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen, bis diese Information dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt werde. Sei diese Information nicht mitgeteilt worden, könne der Kreditgeber nicht geltend machen, der Verbraucher habe sein Widerrufsrecht aufgrund seines Verhaltens zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Widerruf oder sogar danach rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

EuGH, Urteil vom 30.10.2025 - C-143/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. Oktober 2025.

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