Das Finanzgericht Köln hatte in zwei Verfahren Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Deshalb hatte er diese Frage für beide Fälle dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden, dass die Bestimmung in der vorgelegten Fassung sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt (Az.:C-504/16; C-613/16).
Entscheidung zur nachgebesserten Gesetzesfassung steht noch aus
Die Vorlagen betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde die Regelung zwar etwas entschärft. Das Finanzgericht hatte allerdings auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft gegebenenfalls die Kapitalertragssteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfüge. Eine Entscheidung des Gerichtshofs zu dieser Frage steht noch aus.
EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-504/16
Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2018.
Zum Thema im Internet
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der verbundenen Rechtssache C-504/16 und C-613/16 finden Sie auf den Internetseiten der europäischen Justiz.
Aus der Datenbank beck-online
Gebhardt, § 50d Abs. 3 EStG: Stolperstein bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen in Inboundfällen, BB 2017, 2007