Marke NOAH bleibt für Polohemden und Sweater erhalten

Yannick Noah, ehemaliger Tennisprofi, hatte das Bildzeichen "NOAH" als Unionsmarke unter anderem für Polohemden und Sweater eintragen lassen. Trotz leicht veränderter Nutzung mit vorangestelltem "Y." sei nicht von einem Markenverfall auszugehen, entschied das EuG.

Noah hatte sich im Jahr 2008 für eine Modekollektion die Bildmarke "NOAH" für verschiedene Warengruppen wie Lederwaren, Polohemden und Sweater, aber auch für Spielzeug gesichert. Elf Jahre später stellte die US-Firma Noah Clothing LLC beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag darauf, den Verfall der Marke zu erklären, weil sei seit fünf Jahren nicht ernsthaft in der eingetragenen Weise benutzt worden sei. Da dem Antrag zwar überwiegend, aber nicht für Polohemden und Sweater stattgegeben wurde, erhob die US-Firma Klage.

Das EuG wies die Klage ab (Urteil vom 24.01.2024- T-562/22). Der Verfallsantrag greife für Polohemden und Sweater nicht, weil die Marke hierfür sehr wohl im geschäftlichen Verkehr konstant ernsthaft benutzt worden sei. Zwar seien mit "Y." der erste Buchstabe des Vornamens Noahs sowie ein Punkt vorangestellt worden, doch habe dies die ursprüngliche Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst. Die im geschäftlichen Verkehr genutzte Form dieser Marke entspreche insgesamt ihrer eingetragenen Version.

Dass die Marke auch für den Vertrieb von "Pullundern" benutzt wurde, das heißt von Waren, die von ihrer Eintragung nicht ausdrücklich erfasst sind, stelle den Nachweis einer ernsthaften Benutzung nicht in Frage. "Pullunder" seien nämlich wie Sweater dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, und könnten daher auch als "Sweater" eingestuft werden, die von dieser Eintragung erfasst sind.

EuG, Urteil vom 24.01.2024 - T-562/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 25. Januar 2024.