Unterstützung bei Umsatzeinbußen von mindestens 30%
Die Bundesregierung unterstützte mit den angefochtenen Staatshilfen Firmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte dies.
Firmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern benachteiligt?
Dagegen wehrten sich Breuninger und Falke. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern benachteiligt. Das sei Wettbewerbsverzerrung und europarechtswidrig, denn man sei veranlasst gewesen, Einschränkungen mit Mitteln aus nicht betroffenen Bereichen abzufedern, argumentierten die Kläger.
Weitere Klage Breuningers als unzulässig abgewiesen
Dem folgte das Gericht nicht. Das Ziel der Staatshilfen war, die Existenzfähigkeit der von coronabetroffenen Betriebe sicherzustellen. Das hatte nach Ansicht des Gerichts keine unverhältnismäßig wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Gegen das Urteil kann allerdings noch vor dem Europäischen Gerichtshof vorgegangen werden. Eine zweite Klage Breuningers gegen die Lockdown-Entschädigungen wurde als unzulässig abgewiesen.