EuG weist Klagen gegen Air-Berlin-Übernahmen ab

Das Gericht der Europäischen Union hat Klagen gegen die Übernahme von Air-Berlin-Teilen sowie der Air-Berlin-Tochter LGW durch Easyjet und Lufthansa abgewiesen. Die polnische Fluggesellschaft LOT hatte gegen entsprechende Genehmigungen der EU-Kommission von Ende 2017 geklagt. Der Kommission seien bei ihrer Entscheidung keine Fehler unterlaufen, so das EuG.

Übernahme von Air-Berlin-Teilen ohne Auflagen genehmigt

Die EU-Wettbewerbshüter hatten vor knapp vier Jahren die Übernahme von Teilen der insolventen Air Berlin durch Easyjet ohne Auflagen genehmigt. Air Berlin hatte Mitte August 2017 Insolvenz angemeldet und wenige Monate später den Flugbetrieb eingestellt. Die EU-Kommission muss bei europaweit relevanten Zusammenschlüssen prüfen, ob Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile für Verbraucher entstehen könnten.

Übernahme von LGW unter Auflagen genehmigt

Im zweiten Fall hatte die Kommission die Übernahme von LGW durch die Lufthansa unter Auflagen genehmigt. Lufthansa wollte ursprünglich mit den Tochtergesellschaften LGW und Niki einen beträchtlichen Teil des Flugbetriebs von Air Berlin übernehmen. Die EU-Kommission äußerte allerdings Bedenken, dass auf mehreren Strecken Monopole entstehen könnten. Der EU-Kommission zufolge verzichtete Lufthansa daraufhin auf einen Teil der in Übernahmen vorgesehenen Start- und Landerechte insbesondere am Flughafen Düsseldorf.

EuG weist Klagen ab - Kein Hindernis für wirksamen Wettbewerb

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Rüge einer unzutreffenden Definition der relevanten Märkte griff nicht durch. Laut EuG sind der Kommission auch bei der Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Zusammenschlüsse keine Fehler unterlaufen. Auch Rügen, wonach die von Lufthansa im Rahmen des von ihr angemeldeten Zusammenschlusses eingegangenen Verpflichtungen unzureichend gewesen seien und für den von easyJet angemeldeten Zusammenschluss schon keine derartigen Verpflichtungen eingegangen worden seien, wies das Gericht zurück. Denn die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Zusammenschlüsse offensichtlich geeignet seien, ein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Wettbewerb zu bilden.

Rettungsbeihilfe musste nicht berücksichtigt werden

Zudem legte das EuG dar, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habet, dass die finanzielle Unterstützung, die Air Berlin durch die Rettungsbeihilfe erhalten hat, zu den Vermögenswerten gehörte, die im Rahmen der fraglichen Zusammenschlüsse auf easyJet bzw. Lufthansa übertragen wurden. Die Rügen, dass die Kommission diese Beihilfe bei ihrer Prüfung hätte berücksichtigen müssen, wies das Gericht damit zurück.

EuG, Urteil vom 20.10.2021 - T-296/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2021 (ergänzt durch Material der dpa).