Versagte TNT Express-Übernahme: EU-Kommission muss UPS keinen Schadenersatz leisten

Der Paketdienstleister UPS ist mit seiner Schadenersatzklage gegen die Europäische Kommission nach der 2013 rechtswidrig untersagten Übernahme von TNT Express gescheitert. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage ab, wie auch die Schadenersatzklage der beiden Luftfrachtunternehmen ASL Aviation Holdings und ASL Airlines Ireland.

Schadenersatzklagen nach rechtswidrig versagter Übernahme

Die Europäische Kommission untersagte dem Paketdienstleister UPS 2013 die Übernahme des Konkurrenten TNT Express. UPS nahm anschließend von der Übernahme Abstand, klagte aber dennoch gegen den Kommissionsbeschluss. EuG und Europäischer Gerichtshof erklärten den Beschluss für nichtig. In der Zwischenzeit hatte die Kommission den Zusammenschluss von TNT und FedEx genehmigt. Ende 2017 klagte UPS gegen die Kommission auf Schadenersatz. 2018 klagten auch die beiden Luftfrachtunternehmen ASL Aviation Holdings und ASL Airlines Ireland auf Schadenersatz. Diese hatten vor Erlass des Beschlusses mit TNT Express Geschäftsvereinbarungen geschlossen, die nach der Genehmigung des Zusammenschlusses von UPS und TNT Express durchgeführt werden sollten.

EuG weist Schadenersatzklagen ab

Das EuG hat die beiden Schadenersatzklagen abgewiesen. Die Kommission habe zwar Verfahrensrechte von UPS verletzt. Der Paketdienstleister habe aber nicht nachgewiesen, dass die Verletzung seiner Verfahrensrechte ursächlich für die geltend gemachten Schäden war. Die ASL-Gesellschaften hätten nicht nachgewiesen, dass der streitige Beschluss hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht aufweist. Sie könnten ihre Schadenersatzforderung nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von UPS im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses von UPS und TNT stützen können. Die ASL-Gesellschaften könnten sich auch nicht auf eine vermeintliche Verletzung ihrer Grundrechte durch die Kommission im Kontext dieses Verfahrens berufen, da es ihre freie Entscheidung gewesen sei, nicht an diesem Verfahren teilzunehmen.

EuG, Urteil vom 23.02.2022 - T-834/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2022.