EuG: Verfallserklärung für Unionsmarke "Spinning" rechtswidrig

Das europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) hat die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke "Spinning" zu Unrecht wegen Gebräuchlichkeit zur Bezeichnung für Fitnessgeräte und Fitnesstraining für verfallen erklärt. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 08.11.2018 und hob die Entscheidung auf. Zwar reiche es für eine Verfallsentscheidung aus, wenn eine Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Allerdings hätte das EUIPO die zentrale Rolle der professionellen Betreiber auf dem Markt für Fitnessgeräte und Fitnesstraining berücksichtigen müssen (Az.: T-718/16).

Konkurrent: Unionswortmarke "Spinning" in Tschechien inzwischen gebräuchliche Bezeichnung

Die amerikanische Gesellschaft Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der Unionswortmarke "Spinning", die im Jahr 2000 für "Audio- und Videokassetten", "Fitnessgeräte" und Dienstleistungen des "Fitnesstraining" eingetragen wurde. 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke "Spinning" für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren "Fitnessgeräte" und die betreffenden Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geworden sei.

EUIPO erklärte Unionsmarkenrechte für verfallen

Das EUIPO erklärte die Rechte von Mad Dogg Athletics an der Marke SPINNING für die im Antrag des tschechischen Unternehmens genannten Waren und Dienstleistungen für verfallen. Es stellte unter anderem fest, dass der Begriff "spinning" in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von "Fitnesstraining", nämlich des Indoor Cycling, sowie der dafür verwendeten "Fitnessgeräte", nämlich Indoor Cycles, geworden sei. Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs "spinning" als Unionsmarke zu beachten. Mad Dogg Athletics klagte beim EuG auf Nichtigkeit der EUIPO-Entscheidung.

EuG: Gebräuchliche Bezeichnung in einem einzigen EU-Staat zwar für unionsweite Verfallsentscheidung ausreichend

Das EuG hat die EUIPO-Entscheidung für nichtig erklärt, soweit es um die Waren "Fitnessgeräte" und die Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geht. Zwar habe das EUIPO die Rechte der Inhaberin der angegriffenen Marke zu Recht auf der Grundlage von Beweisen für verfallen erklärt, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat (Tschechische Republik) bezögen. Denn werde nachgewiesen, dass eine Unionsmarke ihre Kennzeichnungskraft in einem begrenzten Teil der Union – unter Umständen in einem einzigen Mitgliedstaat – vollständig verloren hat, könne die Marke die in der Verordnung 207/2009/EG über die Unionsmarke vorgesehenen Wirkungen nirgendwo in der Union mehr entfalten. Die Rechte des Markeninhabers seien somit bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen ist.

EUIPO hätte aber professionelle Kunden bei Beurteilung berücksichtigen müssen

Nach Auffassung des Gerichts hätte das EUIPO allerdings bei der Beurteilung des Verfallsgrundes als maßgeblich zu berücksichtigende Verkehrskreise nicht nur die Endverbraucher von "Fitnessgeräten", sondern auch die professionellen Kunden berücksichtigen müssen. Denn die professionellen Betreiber spielten auf den Märkten für "Fitnessgeräte" eine zentrale Rolle und beeinflussten maßgeblich, welche Dienstleistungen des "Fitnesstraining" die Endverbraucher auswählen. Das Gericht weist darauf hin, dass im Verfahren vor ihm nachgewiesen worden sei, dass die von Mad Dogg Athletics unter der Marke "Spinning" vermarkteten Indoor Cycles in den weitaus meisten Fällen von professionellen Betreibern von Fitnessstudios, Sporteinrichtungen und Rehabilitationszentren erworben werden. Diese professionellen Betreiber stellten die Fahrräder dann im Rahmen von Dienstleistungen des "Fitnesstraining" ihren eigenen Kunden zur Verfügung, damit sie die Räder zur sportlichen Betätigung in der Gruppe nutzen können. Zur Wahrnehmung der Marke "Spinning" durch professionelle Kunden enthalten die EUIPO-Entscheidung aber keine Ausführungen, so das EuG.

EuG, Urteil vom 08.11.2018 - T-718/16

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2018.