Amaury ließ Fußballpreis "Ballon d'Or" als Unionsmarke schützen
Die französische Gesellschaft Les Éditions P. Amaury ist Inhaberin der Rechte am Ballon d'or, einer Auszeichnung für den besten Fußballspieler des Jahres. Sie ließ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen "Ballon d'Or" als Unionsmarke eintragen. Diese Eintragung bezog sich unter anderem auf Druckereierzeugnisse, Bücher und Zeitschriften sowie auf Dienstleistungen, die in der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, der Unterhaltung, der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.
EUIPO erklärte Marke teilweise für verfallen
2017 beantragte das britische Unternehmen Golden Balls beim EUIPO gemäß der Verordnung über die Unionsmarke die Erklärung des Verfalls der Marke "Ballon d'Or" wegen Nichtbenutzung. 2021 erklärte das EUIPO die Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Druckereierzeugnissen, Büchern und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben für verfallen. Dagegen klagte die Gesellschaft, soweit Dienstleistungen betroffen waren, die insbesondere in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Unterhaltung, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.
EuG: Marke bleibt für Unterhaltungsdienstleistungen bestehen
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das EuG hat die EUIPO-Entscheidung aufgehoben, soweit darin die Marke für Unterhaltungsdienstleistungen für verfallen erklärt wurde. Die "Ballon d'or“-Preisverleihungszeremonie sei als Unterhaltungsdienstleistung einzustufen. Das EUIPO habe daher zu Unrecht festgestellt, dass Amaury die Marke für Unterhaltungsdienstleistungen nicht benutzt habe.
Verfall im Übrigen bestätigt
In den Bereichen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, Produktion von Shows und Filmen oder der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen habe Amaury hingegen keine Dienstleistungen erbracht. Amaury habe somit keine ernsthafte Benutzung der Marke für die genannten Dienstleistungen nachgewiesen, sodass die Marke für diese zu Recht für verfallen erklärt worden sei.