ACER genehmigte vorgeschlagene aFRR- und mFRR-Methode mit Änderungen
Die Verordnung (EU) 2017/2195 der Europäischen Kommission über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem sieht die Einrichtung mehrerer europäischer Plattformen für den Austausch von Regelarbeit vor. Dazu zählen die Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR-Plattform) und die Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR-Plattform). Gemäß dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren legten alle Übertragungsnetzbetreiber den nationalen Regulierungsbehörden gemeinsame Vorschläge für eine Methode zur Einrichtung der aFRR- und der mFRR-Plattform zur Genehmigung vor. Auf einen gemeinsamen Antrag der nationalen Regulierungsbehörden hin entschied die ACER gemäß der genannten Verordnung über diese Vorschläge in der geänderten Fassung, die sich aus dem Austausch und den Beratungen zwischen der Agentur, den nationalen Regulierungsbehörden und den Übertragungsnetzbetreiber ergeben hatte. Sie genehmigte die Methoden unter Änderungen. Mehrere Übertragungsnetzbetreiber klagten nach erfolglosen Beschwerden dagegen beim EuG.
EuG: ACER durfte Vorschläge abändern
Das EuG hat die Nichtigkeitsklagen abgewiesen. Dem Beschwerdeausschuss seien keine Rechtsfehler unterlaufen. Die Agentur habe mit ihren Entscheidungen nicht ihre Kompetenzen überschritten. Sie sei dafür zuständig, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen oder -problemen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirkten – wie dies bei der aFRR- und der mFRR-Methode der Fall sei –, wenn die nationalen Regulierungsbehörden einen entsprechenden gemeinsamen Antrag an sie richteten. Aus den einschlägigen Vorschriften in der Verordnung (EU) 2019/942 – dem Rechtsakt zur Gründung der ACER – gehe nicht hervor, dass die Zuständigkeit der Agentur auf zwischen den Behörden streitige Punkte beschränkt wäre. Für diese Auslegung sprächen auch der Kontext und die Ziele dieser Verordnung. Aus der Verordnungsbegründung gehe ein klarer Wille des Unionsgesetzgebers hervor, für eine raschere und wirksamere Entscheidungsfindung über grenzübergreifende Fragen zu sorgen, indem die Befugnisse der ACER zum Erlass von Einzelfallentscheidungen in einer Weise erweitert werden, die sich mit der Beibehaltung der zentralen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Energieregulierung vereinbaren lasse, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Da der ACER eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen worden seien, damit sie ihre Regulierungsaufgaben unabhängig und effizient erfüllen könne, dürfe sie die Vorschläge der Übertragungsnetzbetreiber auch abändern, um ihre Vereinbarkeit mit dem Energierecht der Union zu gewährleisten, ohne dabei an die etwaigen Konsens-Punkte der nationalen Regulierungsbehörden gebunden zu sein.
Funktion der Kapazitätsverwaltung als "erforderliche Funktion"
Ferner ergibt sich laut EuG die Einbeziehung der Funktion der Kapazitätsverwaltung in die für den Betrieb der aFRR- und der mFRR-Plattform erforderlichen Funktionen unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2017/2195. Eine am Kontext und den Zielen dieser Verordnung orientierte Auslegung des Begriffs der für den Betrieb der aFRR- und der mFRR-Plattform "erforderlichen Funktion" lege nahe, dass es sich dabei um eine Funktion handele, die sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig erscheine, um diese Plattformen effizient und sicher einzurichten und zu betreiben. Die Funktion der Kapazitätsverwaltung entspricht nach Auffassung des Gerichts diesem Erfordernis der Notwendigkeit. So sei die Funktion der Kapazitätsverwaltung von den Übertragungsnetzbetreiber selbst in die Plattformen integriert worden, damit deren Grobstruktur die von der Verordnung aufgestellten Anforderungen an Effizienz und Sicherheit erfülle.