Das EuG hat entschieden, dass die "tagesschau" eine europaweit geschützte Marke für Nachrichtensendungen bleibt. Dafür reiche aus, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten das Zeichen markenmäßig nutzten – trotz Finanzierung durch Pflichtbeiträge und verschiedene Verbreitungsformen. Die Richterinnen und Richter des EuG betonten, der Wettbewerb beitragsfinanzierter Anbieter mit privatrechtlichen Rundfunkanstalten sei wichtig, da er indirekt dazu beitrage, Gebühren und Werbeeinnahmen zu sichern (Urteil vom 30.04.2024 – T-83/20RENV).
Hintergrund war ein Antrag der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die Marke "tagesschau" vollständig für verfallen zu erklären. Das Unternehmen hatte vorgebracht, die Marke sei innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft für die eingetragenen Dienstleistungen verwendet worden. Die Marke war unter anderem für "Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten" eingetragen – einschließlich der Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen. Das EUIPO gab dem Antrag – nach zwischenzeitlicher Beschwerde von bonnanwalt – insofern statt: Die Produktion wurde aus dem Schutzbereich gestrichen, die Bereitstellung blieb jedoch geschützt.
Wettbewerb trotz Beitragsfinanzierung: EuG erkennt Markennutzung an
Die Rundfunkanstalten hätten eine ernsthafte Nutzung der Marke nachgewiesen, so das EUIPO. Die betreffenden Leistungen ließen sich laut Behörde den allgemeinen Begriffen "Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten" zuordnen, für die die Marke eingetragen worden sei.
Das Unternehmen reichte daraufhin Klage beim EuG ein. Es argumentierte, auch die Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen müsse für verfallen erklärt werden. Öffentliche Rundfunkanstalten würden das Zeichen nicht als Herkunftshinweis im geschäftlichen Sinne verwenden, da sie nicht auf Angebot und Nachfrage reagierten, sondern einem gesetzlichen Programmauftrag folgten.
Mit Urteil vom Mittwoch wies das EuG die Klage jedoch ab. Das Gericht betonte, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durchaus dem Wettbewerb unterlägen – auch wenn ihre Finanzierung über Pflichtbeiträge erfolge. Sie konkurrierten dennoch mit privaten Anbietern. Diese Konkurrenz sei wichtig, um eine Grundversorgung sicherzustellen, die ihrerseits Reichweite und Relevanz voraussetze. Auch beitragsfinanzierte Anstalten müssten mit attraktiven Angeboten um Zuschauerinnen und Zuschauer werben. Marktanteile seien relevant – etwa, um Werbeeinnahmen zu rechtfertigen oder Sendeplätze zu sichern.
Nachrichtensendungen gelten als kulturelle Leistung
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Einblendung des Zeichens "tagesschau" in den ausgestrahlten Nachrichtensendungen – insbesondere um 20 Uhr – eine markenmäßige Nutzung darstelle. Diese Sichtbarkeit sei geeignet, einen Herkunftshinweis zu vermitteln.
Der EuG erkannte außerdem an, dass die Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen – ob im Fernsehen, in Mediatheken oder über Apps – zur Entwicklung der geistigen Fähigkeiten beitrage. Dies rechtfertige, sie unter "Erziehung", "Ausbildung" und "kulturelle Aktivitäten" einzuordnen.