Markenrecht: FitX darf Marke "Tour de X" weiter nutzen

Das EuG hat die Klage der Société du Tour de France gegen die Eintragung der Marke "Tour de X" abgewiesen. Damit darf die deutsche Fitnessstudio-Kette FitX die Marke weiter für Sportartikel und sportliche Aktivitäten verwenden.

Im Mai 2017 hatte FitX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag für die Unionsmarke "Tour de X" gestellt: Der Bildmarke sollte für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter Kleidung, Spiele, Videospielgeräte, Sportartikel und -ausrüstung und sportliche Aktivitäten, genutzt werden. Das französische Unternehmen Société du Tour de France, welches das gleichnamige berühmte Radrennen ausrichtet, widersprach der Eintragung: Es verwies auf Ähnlichkeiten mit ihren Wort- und Bildmarken "TOUR DE FRANCE" beziehungsweise "LE TOUR DE FRANCE", die sie ebenfalls für eine Reihe von Waren und für Dienstleistungen eingetragen hatte.

Sein Widerspruch hatte indes keinen Erfolg. Das EUIPO vertrat die Auffassung, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zwar identisch oder ähnlich seien, eine Verwechslungsgefahr hier aber nicht bestehe. Die Verwendung der Marke "Tour de X" würde nicht zu einem unlauteren Vorteil führen oder die Marken der Société du Tour de France beeinträchtigen. Die Société du Tour de France sah dies anders und focht die Entscheidung vor dem EuG an – auch hier ohne Erfolg (Urteil vom 12.06.2024 – T-604/22).

Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Société du Tour de France ihre Wortmarken "TOUR DE FRANCE" oder "LE TOUR DE FRANCE" für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Radrennen nutze. Auch hob das Gericht hervor, dass das einzige gemeinsame Element ihrer Marken und der von FitX das "Tour de" sei. Dies habe allerdings nur wenig Unterscheidungscharakter, so das Unionsgericht. Die Richterinnen und Richter kamen zu dem Schluss, dass das Publikum die Marken nicht verwechseln werde.

Nach ihrer Auffassung werde durch die Benutzung der Marke "Tour de X" für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Société du Tour de France auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Dieses Element "Tour de" sei vielmehr ein beschreibender Ausdruck, der sehr häufig im Zusammenhang mit Radsportwettbewerben und ähnlichen Wettbewerben verwendet werde.

EuG, Urteil vom 12.06.2024 - T-604/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 12. Juni 2024.