Für "sehr große Online-Plattformen" gelten nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) besondere Pflichten. Die EU-Kommission hat Zalando entsprechend eingestuft. Das EuG folgt dieser Einschätzung – vor allem wegen der hohen Zahl aktiver Nutzerinnen und Nutzer (Urteil vom 03.09.2025 – T-348/23).
Die Kommission ging davon aus, dass monatlich durchschnittlich mehr als 83 Millionen Menschen in der EU die Plattform nutzen. Damit überschreite Zalando deutlich den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 45 Millionen, der 10% der Unionsbevölkerung entspricht.
Die Benennung als "sehr große Online-Plattform" zieht zusätzliche Pflichten nach sich – etwa beim Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder bei der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Deswegen focht Zalando seine Einstufung an.
Gesamtnutzerzahl herangezogen
Das EuG weist die Klage ab. Es sieht in Zalando insoweit eine Online-Plattform im Sinne des DSA, als Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten Partnerprogramms vertreiben. Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst betrifft, liege dagegen keine "Online Plattform" vor.
Ist nun Zalando aber auch eine "sehr große Online-Plattform"? Laut EuG ist die Zahl ihrer aktiven Nutzerinnen und Nutzer entscheidend, also die Zahl derer, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren.
Zalando sei nicht in der Lage gewesen, zu unterscheiden, wer von den mehr als 83 Millionen Personen, die den gesamten Shop genutzt hatten, den Inhalten aus dem Partnerprogramm ausgesetzt waren. Daher habe die EU-Kommission alle Nutzerinnen und Nutzer zusammenzählen dürfen. Das seien mehr als 83 Millionen und nicht nur circa 30 Millionen, wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend mache.
Anders als Zalando meine, seien die Bestimmungen des DSA zur Einstufung als sehr große Online-Plattform auch rechtskonform. Einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit schließt das EuG aus. Es verweist insbesondere darauf, dass Marktplätze genutzt werden könnten, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der EU-Bevölkerung zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben.
Zalando: Kein "systemisches Risiko"
Das Unternehmen teilte nach der Urteilsverkündung mit: "Wir sind weiterhin der Ansicht, dass das Gericht nicht angemessen berücksichtigt hat, dass Zalando ausschließlich kuratierte, hochwertige Produkte von etablierten und vertrauenswürdigen Markenpartnern anbietet." Das Geschäftsmodell stelle wegen dieser geprüften Auswahl kein "systemisches Risiko" für die Verbreitung schädlicher oder illegaler Inhalte von Dritten dar.