Bestätigt: Kein Markenschutz für farbige Rubik‘s Cube-Marken mehr

Es bleibt beim Aus für die aus der Form des "Rubik‘s Cube" bestehenden farbigen 3D-Marken. Das EuG bestätigt, dass die Form gar nicht erst als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen.

Die Entscheidung ist ein Erfolg für die Firma Verdes, die selbst drehbare 3D-Puzzles herstellt, unter anderem den V-Cube 7. Dieser ähnelt dem bekannten Zauberwürfel von Rubik‘s – besteht allerdings aus mehr Steinchen. Verdes hatte die für den Rubik`s Cube eingetragenen vier farbigen Marken angefochten und erreicht, dass das EUIPO sie für nichtig erklärte.

Konkret dargestellt waren die einzelnen farbigen Flächen des Zauberwürfels (in rot, grün, blau, orange, gelb und weiß), mit Abhebung der einzelnen Steinchen durch ein schwarzes Raster, sowie zwei 3D-Abbildungen des Würfels (einmal die Farben gelb, rot und grün zeigend, einmal die Farben weiß, blau und orange, siehe Abbildung). Die vier eingetragenen Marken unterschieden sich einzig durch die Zahl der Steinchen, aus der die Flächen bestanden (vier, neun, 16 und 25 Steinchen). 

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Das EUIPO hielt die Farben der Quadrate jeder Würfelseite für wesentliche Merkmale der Marken und für integrale Bestandteile ihrer Form. Die Kombination der sechs unterschiedlichen Farben hielt das Amt für erforderlich, damit der Zauberwürfel funktioniert (sonst könnte man nämlich nicht erkennen, wann das 3D-Puzzle gelöst ist). Das aber stehe einer Eintragung als EU-Marke entgegen.

Spin Master Toys UK, der Spielzeughersteller, dessen Rechtsvorgängerin die Unionsmarken hatte eintragen lassen, wandte sich gegen die Nichtigerklärung. Ohne Erfolg: Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO.

Eintragungshindernis greift

Zeichen, die ausschließlich aus der für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, seien von der Eintragung ausgeschlossen, erklärt das EuG. Dieses Eintragungshindernis komme dann zur Anwendung, wenn alle wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Form funktional sind.

Wesentliche Merkmale seien hier die Form des Würfels, die Gitterstruktur und die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Würfelseite in sechs Farben. All diese Merkmale sind aus Sicht des EuG erforderlich, damit der Zauberwürfel funktioniert. Insbesondere sei es erforderlich, den kleinen Quadraten jeder Würfelseite eine bestimmte Farbe zu geben, um eine Kontrastwirkung zu erzielen: Nur so sei eine "fertige" Würfelseite von einer "unfertigen" abgrenzbar. Und nur so sei erkennbar, welches der kleineren, durch die Gitterstruktur abgegrenzten Quadrate auf welche Seite gehört.

EuG, Urteil vom 09.07.2025 - T-1170/23

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2025.

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