Sanitärhersteller darf Produkte nicht “Adlon“ nennen

Der deutsche Sanitärhersteller Kludi darf seine Produkte nicht unter dem geschützten Unionsmarkennamen “Adlon“ vermarkten. Das Gericht der Europäischen Union hat eine Klage des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum abgewiesen. Bei Gebrauch der Unionsmarke “Adlon“ bestehe die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung einer älteren Marke - des Luxushotels Adlon in Berlin.

Adlon als Unionsmarke geschützt

Die Firma mit den Adlon-Markenrechten - Adlon Brand - hatte Anfang 2013 gegen die kurz zuvor beantragte EU-Markeneintragung von Kludi Widerspruch eingelegt. Die Beschwerdekammer des EUIPO entschied im November 2018, das Sanitärunternehmen habe versucht, “im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren“, und das ohne finanzielle Gegenleistung. Kludi habe unter anderem auf seiner Webseite auf das Luxushotel Bezug genommen und angegeben, dass seine Waren dem besonderen Stil des Traditionshauses entsprächen, monierte das EuG.

EuG bestätigt Entscheidung des Harmonisierungsamts

Das EuG schloss sich dieser Auffassung an. Es gebe einen gewissen Grad an Nähe zwischen den Waren von Kludi einerseits und den Dienstleistungen des Hotels andererseits. Auf dem Markt für Sanitärprodukte zögen die Waren durch die Verknüpfung mit dem Hotel Adlon die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich und hätten so einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber. Etwaige deutsche Marken von Kludi mit dem Namen “Adlon“ sind laut Gerichtssprecher nicht von der Rechtsprechung betroffen, da es hier ausschließlich um die Unionsmarke ging.

EuG, Urteil vom 09.09.2020 - T-144/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020 (dpa).