Der Sportartikelhersteller Puma hatte sich im August 2016 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Turnschuhe eintragen lassen. Auf Antrag eines anderen Unternehmens erklärte das EUIPO diese Eintragung für nichtig. Es argumentierte, dass Schuhe mit gleichen Merkmalen schon vom Popstar Rihanna getragen worden seien. Damit liege eine "Offenbarung" des Designs vor, und zwar Monate, bevor Puma die Eintragung beantragt habe. Das rechtfertige die Nichtigerklärung des eingetragenen Geschmacksmusters. Daraufhin klagte Puma.
Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO bestätigt und die Klage des Sportartikelherstellers abgewiesen (Urteil vom 06.03.2024 – T-647/22). In Instagram-Posts, die anlässlich Rihannas Ernennung zur neuen Kreativdirektorin von Puma erschienen seien, sei zu sehen, dass Rihanna schon 2014 ein Paar solcher weißer Turnschuhe mit einer dicken schwarzen Sohle getragen habe. Diese Fotos reichten für den Nachweis einer Offenbarung des älteren Geschmacksmusters aus.
Das Vorbringen von Puma, wonach sich im Dezember 2014 niemand für die Schuhe von Rihanna interessiert und daher niemand das ältere Geschmacksmuster wahrgenommen habe, konnte das Gericht nicht überzeugen. Nachvollziehbar: Schließlich war Rihanna schon damals ein international bekannter Popstar, ihren Instagram-Posts folgten Millionen Menschen. Dass sich Fans und die Modebranche nicht für Schuhe interessiert haben sollen, die Rihanna anlässlich ihrer Vorstellung als Puma Kreativdirektorin getragen hat, sei nicht anzunehmen.