EuG: Steuerbegünstigung für spanische Profifußballvereine keine staatliche Beihilfe

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss der Europäischen Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt. Bei der Begünstigung von Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Sport-Aktiengesellschaften (SAGs) müsste berücksichtigt werden, dass SAG besondere Abzugsmöglichkeiten haben (Urteile vom 26.02.2019, Az.: T-679/16 und T-865/16).

Spanisches Gesetz ermöglichte Profifußballclubs ohne Gewinnerzielungsabsicht Steuerprivilegierung

Nach einem spanischen Gesetz von 1990 waren alle spanischen Profisportvereine gezwungen, sich in SAGs umzuwandeln, um ein verantwortungsvolleres Management ihrer Tätigkeit zu fördern. Allerdings war eine Ausnahme vorgesehen: Die Profisportvereine, die in den Steuerjahren vor der Verabschiedung des Gesetzes einen Überschuss erwirtschaftet hatten, durften in der Form von Sportvereinen fortbestehen. Vier spanische Profifußballvereine – der Fútbol Club Barcelona (Barcelona), der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – haben diese Option ausgeübt. Somit konnten sie als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Unterschied zu den SAGs einen besonderen Einkommensteuersatz beanspruchen, der bis zum Jahr 2016 unter dem für SAG geltenden Satz lag.

EU-Kommission sah in Regelung unzulässige Beihilfe

Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass Spanien rechtswidrig eine Beihilfe eingeführt habe, die in Form einer steuerlichen Begünstigung der vier genannten Profifußballvereine bei der Körperschaftssteuer gewährt worden sei. Diese Regelung sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Kommission gab Spanien daher auf, dies zu beenden und den Betrag der gewährten Beihilfe sofort in wirksamer Weise von den Empfängern zurückzufordern. Der Fútbol Club Barcelona und der Athletic Club fochten den Beschluss der Kommission vor dem EuG an.

EuG erklärt Kommissionsbeschluss für nichtig

Das EuG hat den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung einer Beihilferegelung auch die vor- und nachteiligen Auswirkungen für ihre Empfänger zu prüfen seien, wenn sich bereits aus den Merkmalen der Regelung ergebe, dass der gerügte Vorteil nicht eindeutig sei. Die von dem angefochtenen Beschluss betroffene Maßnahme bestehe lediglich in einer im Bereich des spanischen Profisports vorgenommenen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der bei Verabschiedung des Gesetzes von 1990 für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung. Daher sei zu prüfen gewesen, ob die Kommission hinreichend dargetan habe, dass die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung insgesamt geeignet war, ihre Begünstigten in eine vorteilhaftere Lage zu bringen, als wenn sie in der Form einer SAG hätten tätig werden müssen.

Prüfung des steuerlichen Vorteils muss in Gesamtbetrachtung aller Regelungen erfolgen

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass von 1990 bis 2015 auf die vier durch die streitige Regelung begünstigten Clubs ein nominaler Steuersatz angewandt worden sei, der gegenüber den in der Form einer SAG tätigen Clubs ermäßigt war. Die Prüfung des sich daraus ergebenden Vorteils dürfe aber nicht von der Prüfung der übrigen Bestandteile der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung getrennt werden. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass der Real Madrid Club de Fútbol im Verwaltungsverfahren der Kommission darauf verwiesen habe, dass die Steuerabzüge für die Wiederanlage von außergewöhnlichen Gewinnen bei SAGs höher seien als bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Der Club aus Madrid habe geltend gemacht, dass dieser Abzug wegen der Praxis der Spielertransfers erheblichen Umfang haben könne, da die Gewinne in den Erwerb neuer Spieler wieder angelegt werden könnten, und dass daher zwischen 2000 und 2013 die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung "viel ungünstiger" als die der SAGs gewesen sei. Die Kommission habe jedoch ausgeschlossen, dass der sich aus der höheren Obergrenze der für SAGs geltenden Steuerabzüge ergebende relative Vorteil den für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Vorzugssteuersatz ausgleiche, und zwar insbesondere deshalb, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieses Steuerabzugssystem "grundsätzlich und auf lange Sicht günstiger ist".

EuG: Kommission hat Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt

Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen eines sich aus der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung ergebenden Vorteils trug, das Vorliegen eines solchen Vorteils – unbeschadet der Grenzen ihrer Untersuchungspflichten – nur durch den Nachweis bejahen habe können, dass die Deckelung der Steuerabzüge auf einer für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht weniger vorteilhaften Höhe als für SAGs den Vorteil aus dem niedrigeren nominalen Steuersatz nicht ausglich. Die Kommission habe sich auch auf Zahlen aus einer Studie gestützt, die Spanien im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Auf dieser Grundlage habe sie geltend gemacht, dass die tatsächliche Besteuerung der als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuften Profifußballvereine in den meisten Steuerjahren niedriger gewesen sei als bei den vergleichbaren Clubs, die der allgemeinen Steuerregelung unterlegen hätten. Die Zahlen hätten jedoch aggregierte Daten aller Wirtschaftszweige und -teilnehmer und nur vier Steuerjahre betroffen, während sich der von der streitigen Steuerregelung betroffene Zeitraum von 1990 bis 2015 erstreckt habe. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat. 

Nachweis für Begünstigung nicht erbracht

Es prüft sodann, ob sich die Kommission trotz dieses Fehlers ausschließlich auf die von Spanien vorgelegten Daten stützen durfte, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. Es stellt fest, dass diese Daten zusammen mit den übrigen Tatsachen betrachtet werden mussten, die der Kommission vorgelegt worden waren, wie den Hinweisen des Real Madrid Club de Fútbol über das Ausmaß der mit der Praxis der Spielertransfers zusammenhängenden Steuerabzüge für Profifußballvereine. Nach Ansicht des Gerichts verfügte die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses somit über Angaben, aus denen die im Ausmaß der Steuerabzüge bestehenden Besonderheiten des betreffenden Sektors hervorgingen, weshalb sie daran hätte zweifeln müssen, ob die Feststellungen über die tatsächliche Besteuerung von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und von dem allgemeinen Steuersystem unterliegenden Einrichtungen, die für alle Sektoren getroffen wurden, auf diesen Sektor anwendbar sind. Daher stellt das Gericht fest, dass die Kommission ihrer Pflicht des Nachweises, dass die streitige Maßnahme ihren Begünstigten einen Vorteil verschafft, nicht rechtlich hinreichend nachgekommen ist.

EuG, Urteil vom 26.02.2019 - T-679/16

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2019.

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