Entzug erfolgte auf Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde
Mit Beschluss vom 14.11.2019, der am 15.11.2019 wirksam wurde, hatte die EZB der AAB Bank ihre Bankzulassung entzogen. Dieser Beschluss ging auf einen Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück, die zuvor schon zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die AAB Bank getroffen hatte.
Klage gegen Entzug und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Gegen diesen Entzug der Bankzulassung haben die AAB Bank und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij "Far-East", Klage beim EuG erhoben. Außerdem haben sie vorläufigen Rechtsschutz begehrt und beantragt, die Vollziehung des EZB-Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage auszusetzen.
Vorläufige Aussetzung der Vollziehung des EZB-Beschlusses beendet
Daraufhin setzte der Präsident des Gerichts am 20.11.2019 die Vollziehung des EZB-Beschlusses vorläufig aus, um den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Schaffung vollendeter Tatsachen näher prüfen zu können. Mit seinem aktuellen Beschluss hat der EuG-Präsident den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nunmehr zurückgewiesen und seinen vorläufigen Beschluss vom 20.11.2019 aufgehoben. Die Voraussetzung der Dringlichkeit sei nicht erfüllt, so die Argumentation. Damit ist der Beschluss der EZB vom 14.11.2019, mit dem der AAB Bank die Bankzulassung entzogen wurde, wieder vollziehbar.
Bank hatte vor Entzug der Zulassung bereits selbst auf diese verzichtet
Der Präsident weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall nicht generell zu klären sei, ob der Entzug der Bankzulassung für die Bank einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt. Die AAB Bank habe nämlich bereits vor dem Entzug der Bankzulassung, und zwar am 01.10.2019, selbst beschlossen, den Bankbetrieb einzustellen und nach Abwicklung der laufenden Bankgeschäfte ihre Konzession zurückzulegen, also auf die Bankzulassung zu verzichten.
Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ersichtlich
Da die AAB Bank autonom entschieden habe, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln, und ihre Geschäftstätigkeit auf die Abwicklung der Bankgeschäfte gerichtet habe, habe durch den zeitlich nachfolgenden Entzug der Bankzulassung kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden mehr drohen können.