EuG: Marine Le Pen muss fast 300.000 Euro für angebliche Beschäftigung einer Assistentin zurückzahlen

Der Beschluss des Europäischen Parlaments, von der Europaabgeordneten Marine Le Pen fast 300.000 Euro für die Beschäftigung einer parlamentarischen Assistentin zurückzufordern, ist nicht zu beanstanden. Marine Le Pen habe nicht nachgewiesen, dass die Assistentin tatsächlich als solche tätig geworden ist, entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 19.06.2018 (Az.: T-86/17).

Marine Le Pen erhielt Zahlungen für Beschäftigung einer parlamentarischen Assistentin

Frau Marion Le Pen, genannt Marine Le Pen, war von 2009 bis 2017 Abgeordnete im Europäischen Parlament. Mit Beschluss vom 05.12.2016 entschied das Parlament, dass an Frau Le Pen in der Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2016 ein Betrag von 298.497,87 Euro für parlamentarische Assistenz rechtsgrundlos gezahlt wurde und von ihr zurückzufordern ist. Dabei handelt es sich um Zahlungen des Parlaments für eine von Frau Le Pen für die Jahre 2010 bis 2016 als örtliche parlamentarische Assistentin eingestellte Mitarbeiterin. Das Parlament wirft Frau Le Pen vor, keinen Nachweis dafür erbracht zu haben, dass die von der örtlichen Assistentin ausgeübte Tätigkeit effektiv, unmittelbar und ausschließlich an ihr Mandat geknüpft war. Die Abgeordnete erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des gegen sie ergangenen Beschlusses.

EuG bestätigt Rückforderungsbeschluss des Parlaments

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen und den Rückforderungsbeschluss des Parlaments bestätigt. Das Gericht hatte zunächst festgestellt, dass für den Erlass von Beschlüssen, mit denen Beträge zurückgefordert werden, die im Rahmen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments rechtsgrundlos gezahlt wurden, der Generalsekretär des Parlaments zuständig ist und die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten durch eine solche Rückforderung nicht beeinträchtigt wird.

Klägerin hat keinen Nachweis über Tätigkeit der Assistentin erbracht

Die Klägerin sei als Europaabgeordnete zum Nachweis verpflichtet, dass die erhaltenen Beträge zur Deckung tatsächlich getätigter sowie vollständig und ausschließlich infolge der Beschäftigung ihrer Assistenten angefallener Ausgaben verwendet worden seien. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Es sei nicht belegt, dass die Assistentin tatsächlich als solche tätig geworden ist. Die Klägerin habe keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass sie von ihrer parlamentarischen Assistentin in den Räumlichkeiten des Parlaments unmittelbare Unterstützung erhielt. Die bloße Behauptung, dass die Assistentin in den Räumlichkeiten des Parlaments anwesend war, genüge nicht.

EuG, Urteil vom 19.06.2018 - T-86/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2018.

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