Lego vorerst erfolgreich in Geschmacksmusterstreit
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Das Geschmacksmuster eines bestimmten Bausteins des LEGO-Spielbaukastens ist vorerst weiter geschützt. Das EUIPO habe das Geschmacksmuster zu Unrecht für nichtig erklärt, entschied das Gericht der Europäischen Union auf Klage von Lego. Das EUIPO habe weder geprüft, ob die von Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt.

Designschutz für Legobaustein?

Das dänische Unternehmen Lego ist Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für das Design eines bestimmten Bausteins des LEGO-Spielbaukastens. Das Unternehmen Delta Sport Handelskontor beantragte dessen Nichtigerklärung. Dies tat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit der Begründung, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale des Bausteins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, da sie dem Zusammenbau mit anderen Bausteinen und der Zerlegung dienten. Dagegen erhob Lego Nichtigkeitsklage.

EuG: Ausnahmereglung von EUIPO nicht geprüft

Das EuG hat die Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer für nichtig erklärt. Die Beschwerdekammer habe zum einen nicht geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung in Art. 8 Abs. 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EG) 6/2002 anwendbar ist. Ausnahmsweise könnten die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehe nach der Ausnahmeregelung an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck diene, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. Laut EuG war es nicht verspätet, dass sich Lego auf die Ausnahme erst vor der EUIPO-Beschwerdekammer berufen hat.

Erscheinungsmerkmale des Bausteins nicht vollständig ermittelt

Weiter führt das Gericht aus, dass ein Geschmacksmuster dann nicht für nichtig erklärt werden könne, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des Produktes nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist. Der Legobaustein weise aber auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf. Dieses Merkmal habe die Beschwerdekammer nicht ermittelt, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Bausteins handle. Die Beschwerdekammer habe somit nicht alle Erscheinungsmerkmale des Legobausteins ermittelt und erst recht nicht festgestellt, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.

EuG, Urteil vom 24.03.2021 - T-515/19

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2021.