EuG: Landeskreditbank Baden-Württemberg scheitert mit Klage gegen direkte Beaufsichtigung durch EZB

Die Einstufung der Landeskreditbank Baden-Württemberg als "bedeutendes Unternehmen", das somit der direkten Aufsicht der EZB unterliegt, ist nicht zu beanstanden, da der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Milliarden Euro beträgt. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16.05.2017 entschieden (Az.:T-122/15).

Sachverhalt

Klägerin ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg, eine landeseigene Förderbank. Da der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Milliarden Euro beträgt, wurde sie von der Europäischen Zentralbank (EZB) als “bedeutendes Unternehmen“ eingestuft. Dadurch unterliegt sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) automatisch der direkten Aufsicht der EZB. Die als “weniger bedeutend“ eingestuften Unternehmen unterliegen dagegen nur der direkten Aufsicht der nationalen Behörden. Die Landeskreditbank klagte gegen die Einstufung vor dem Europäischen Gericht, da sie ihrer Auffassung zufolge nur über ein geringes Risikoprofil verfügt und eine Aufsicht durch die deutschen Behörden die angestrebte Finanzstabilität ausreichend schützt. Sie müsse daher zu einem “weniger bedeutenden“ Unternehmen herabgestuft werden.

EuG: Einstufung als “bedeutendes Unternehmen“ nicht zu beanstanden

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage der Landeskreditbank abgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften verlangten, dass eine Bank als “bedeutendes Unternehmen“ eingestuft werde und daher der direkten Aufsicht der EZB unterliege, wenn der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Milliarden Euro betrage. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen. Davon sei aber vorliegend nicht auszugehen.

EZB letztlich auch für Aufsicht “weniger bedeutender“ Unternehmen zuständig

Im Übrigen hat das Gericht klargestellt, dass die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM ausgeübte direkte Aufsicht über die “weniger bedeutenden“ Unternehmen keine Ausübung einer autonomen Zuständigkeit darstellt, sondern die dezentralisierte Umsetzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EZB.

EuG, Urteil vom 16.05.2017 - T-122/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2017.