EuG: Kom­mis­si­on durf­te Re­gis­trie­rung der Bür­ger­initia­ti­ve “Stop TTIP“ nicht ab­leh­nen

Der Be­schluss der Kom­mis­si­on, mit dem die Re­gis­trie­rung der ge­plan­ten Eu­ro­päi­schen Bür­ger­initia­ti­ve “Stop TTIP“ ab­ge­lehnt wurde, ist nich­tig. Die ge­plan­te Bür­ger­initia­ti­ve stel­le keine un­zu­läs­si­ge Ein­mi­schung in den Gang des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens dar, son­dern löse zur rech­ten Zeit eine le­gi­ti­me de­mo­kra­ti­sche De­bat­te aus, ur­teil­te das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union am 11.05.2017 (Az.:T-754/14).

Sach­ver­halt

Im Juli 2014 be­an­trag­te ein Bür­ger­aus­schuss bei der Kom­mis­si­on, die ge­plan­te Eu­ro­päi­sche Bür­ger­initia­ti­ve “Stop TTIP“ zu re­gis­trie­ren. Mit die­ser In­itia­ti­ve wird die Kom­mis­si­on im We­sent­li­chen auf­ge­for­dert dem Rat zu emp­feh­len, das ihr er­teil­te Ver­hand­lungs­man­dat für die Ab­kom­men TTIP und CETA auf­zu­he­ben und diese nicht ab­zu­schlie­ßen. Die Kom­mis­si­on lehn­te mit Be­schluss vom 10.09.2014 die Re­gis­trie­rung der ge­plan­ten Bür­ger­initia­ti­ve ab, da diese au­ßer­halb ihrer Be­fug­nis­se liege, einen Vor­schlag für einen Rechts­akt der Union un­ter­brei­ten zu kön­nen, um die Ver­trä­ge um­zu­set­zen. Der Bür­ger­aus­schuss klag­te dar­auf­hin vor dem Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union.

EuG: De­mo­kra­ti­sche Mit­wir­kung darf nicht aus­ge­schlos­sen wer­den

Das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union hat der Klage statt­ge­ge­ben und den Be­schluss der Kom­mis­si­on für nich­tig er­klärt. Der Be­schluss zur Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen über den Ab­schluss eines in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens (wie TTIP und CETA), das un­be­streit­bar eine Än­de­rung der Rechts­ord­nung der Union her­bei­füh­ren soll, sei ein Rechts­akt von grund­le­gen­der de­mo­kra­ti­scher Be­deu­tung, der Ge­gen­stand einer Eu­ro­päi­schen Bür­ger­initia­ti­ve sein könne. Es be­stehe kein Grund, Rechts­ak­te von die­ser de­mo­kra­ti­schen De­bat­te aus­zu­schlie­ßen, die auf die Auf­he­bung eines Be­schlus­ses ab­zie­len, mit dem der Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen über den Ab­schluss eines in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens zu­ge­stimmt werde. Glei­ches gelte für Rechts­ak­te, mit denen die Un­ter­zeich­nung und der Ab­schluss eines sol­chen in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens ver­hin­dert wer­den soll. Das mit der Eu­ro­päi­schen Bür­ger­initia­ti­ve ver­folg­te Ziel liege darin, den Uni­ons­bür­gern zu er­mög­li­chen, ihre Mit­wir­kung am de­mo­kra­ti­schen Leben in der Union zu ver­stär­ken.

Grund­satz des in­sti­tu­tio­nel­len Gleich­ge­wichts bleibt ge­wahrt

Diese Mög­lich­keit zu­zu­las­sen, ver­sto­ße auch nicht gegen den Grund­satz des in­sti­tu­tio­nel­len Gleich­ge­wichts, da der Kom­mis­si­on die Ent­schei­dung ob­lie­ge, ob sie einer re­gis­trier­ten und mit den er­for­der­li­chen Un­ter­schrif­ten ver­se­he­nen Eu­ro­päi­schen Bür­ger­initia­ti­ve Fort­gang ge­wäh­re, indem sie in einer Mit­tei­lung ihre recht­li­chen und po­li­ti­schen Schluss­fol­ge­run­gen zu der Bür­ger­initia­ti­ve sowie ihr even­tu­el­les wei­te­res Vor­ge­hen be­zie­hungs­wei­se den Ver­zicht auf ein wei­te­res Vor­ge­hen und die Grün­de hier­für dar­le­ge. Die Kom­mis­si­on könne dem Rat den Er­lass von Rechts­ak­ten vor­schla­gen, auf die die Bür­ger­initia­ti­ve ab­zie­le. Ent­ge­gen den Aus­füh­run­gen der Kom­mis­si­on wären die Uni­ons­or­ga­ne in einem sol­chen Fall nicht ge­hin­dert, neue Ent­wür­fe trans­at­lan­ti­scher Frei­han­dels­ab­kom­men zu ver­han­deln und die Ab­kom­men so­dann ab­zu­schlie­ßen.

EuG, Urteil vom 11.05.2017 - T-754/14

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.

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