Sachverhalt
Im Juli 2014 beantragte ein Bürgerausschuss bei der Kommission, die geplante Europäische Bürgerinitiative “Stop TTIP“ zu registrieren. Mit dieser Initiative wird die Kommission im Wesentlichen aufgefordert dem Rat zu empfehlen, das ihr erteilte Verhandlungsmandat für die Abkommen TTIP und CETA aufzuheben und diese nicht abzuschließen. Die Kommission lehnte mit Beschluss vom 10.09.2014 die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative ab, da diese außerhalb ihrer Befugnisse liege, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union unterbreiten zu können, um die Verträge umzusetzen. Der Bürgerausschuss klagte daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union.
EuG: Demokratische Mitwirkung darf nicht ausgeschlossen werden
Das Gericht der Europäischen Union hat der Klage stattgegeben und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt. Der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens (wie TTIP und CETA), das unbestreitbar eine Änderung der Rechtsordnung der Union herbeiführen soll, sei ein Rechtsakt von grundlegender demokratischer Bedeutung, der Gegenstand einer Europäischen Bürgerinitiative sein könne. Es bestehe kein Grund, Rechtsakte von dieser demokratischen Debatte auszuschließen, die auf die Aufhebung eines Beschlusses abzielen, mit dem der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens zugestimmt werde. Gleiches gelte für Rechtsakte, mit denen die Unterzeichnung und der Abschluss eines solchen internationalen Abkommens verhindert werden soll. Das mit der Europäischen Bürgerinitiative verfolgte Ziel liege darin, den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihre Mitwirkung am demokratischen Leben in der Union zu verstärken.
Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bleibt gewahrt
Diese Möglichkeit zuzulassen, verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, da der Kommission die Entscheidung obliege, ob sie einer registrierten und mit den erforderlichen Unterschriften versehenen Europäischen Bürgerinitiative Fortgang gewähre, indem sie in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr eventuelles weiteres Vorgehen beziehungsweise den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlege. Die Kommission könne dem Rat den Erlass von Rechtsakten vorschlagen, auf die die Bürgerinitiative abziele. Entgegen den Ausführungen der Kommission wären die Unionsorgane in einem solchen Fall nicht gehindert, neue Entwürfe transatlantischer Freihandelsabkommen zu verhandeln und die Abkommen sodann abzuschließen.