EU-Kommission durfte Pflanzenschutzwirkstoff CHP-methyl verbieten

Die Entscheidung der Kommission, die Genehmigung für den Pflanzenschutzwirkstoff Chlorpyrifos-methyl (CHP-methyl) wegen gesundheitlicher Risiken nicht zu erneuern, sei nicht zu beanstanden, befand das EuG und wies die Klage zweier Pflanzenschutzmittelhersteller ab.

Die Kommission hatte ihre Entscheidung auf einen Befund der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gestützt, nach dem die zur Gruppe der Organophosphate gehörende Chemikalie für Menschen gesundheitsschädlich sei. Die beiden Pflanzenschutzmittelhersteller - das portugiesische Unternehmen Ascenza Agro und das spanische Unternehmen Afrasa - wollten das nicht akzeptieren und zogen vor das Gericht der Europäischen Union - ohne Erfolg.

Das EuG betonte insbesondere, dass im Bereich der Pflanzenschutzmittel die Transparenzpflicht und das Vorsorgeprinzip gälten, und die Kommission beiden im Rahmen ihres Beschlusses genüge getan habe (EuG, Urteil vom 04.10.2023 - T-77/20).

Vorsorgeprinzip im Rahmen der Risikobewertung Genüge getan

Das Vorsorgeprinzip ist ein zentrales Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik. Danach sollen denkbare Belastungen und Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit im Voraus vermieden oder weitestgehend verringert werden. Es dient damit einer Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge.

Die Risikobewertung der Kommission habe - gestützt auf die Schlussfolgerung der EFSA - ergeben, dass bei der vorgeschlagenen Verwendung von CHP-methyl Unsicherheiten in Bezug auf die menschliche Gesundheit bestanden hätten. Damit habe sie dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen, so das EuG.

Die von der EFSA zur Risikobewertung angewandten Methoden seien ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie wissenschaftlich anerkannt seien. Die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs könne bereits dann versagt werden, wenn eine bloße Unsicherheit in Bezug auf ein gesundheitliches Risiko vorliege.

EuG, Urteil vom 04.10.2023 - T-77/20

Redaktion beck-aktuell, ak, 5. Oktober 2023.